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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigentumsvorbehalt

In vielen Verträgen steht: "Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum." Die Verkäufer einer Ware wollen sich damit absichern. Wenn der Kunde nicht zahlt, können sie sich den Kaufgegenstand wieder zurückholen.

Wer einen Gegenstand verkauft und dabei ganz oder teilweise auf die sofortige Bezahlung des Kaufpreises verzichtet, gewährt dem Käufer einen Kredit. In solchen Fällen wird meist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Verkäufer übergibt dem Käufer zwar die Ware, dieser wird aber nicht Eigentümer. Erst wenn er die letzte Rate zahlt, geht das Eigentum sofort auf ihn über. Der Eigentumsvorbehalt ist also ein Mittel zur Kreditsicherung. Er besteht aber nicht automatisch , wenn der Verkäufer die Bezahlung stundet. Er muss vielmehr von beiden Seiten vereinbart werden.

Weiterverkauf

Da der Eigentumsvorbehalt häufig unter Kaufleuten angewendet wird, die die Waren wirtschaftlich verwerten wollen, ist es dem Käufer gestattet, die Ware weiter zu verkaufen. Und das, obwohl sie ihm nicht gehört. Weil man im deutschen Recht aber nicht ohne weiteres fremdes Eigentum veräußern kann, ist es rechtlich so, dass der Käufer nur sein Anwartschaftsrecht verkaufen kann.

Ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, bleibt der Verkäufer zunächst Eigentümer der Ware. Das bedeutet, dass er die Ware auch jederzeit an eine dritte Person weiter verkaufen kann. Dieser Erwerber verliert allerdings in dem Augenblick sein Eigentum wieder, wenn der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt hat. Der Verkäufer kann die Ware natürlich auch vom Käufer zurückverlangen. Dazu ist er zum Beispiel berechtigt, wenn der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlt und er deswegen vom Vertrag zurücktritt.

Wollen Gläubiger des Vorbehaltskäufers die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfänden, hat der Verkäufer das Recht, eine so genannte Widerspruchsklage zu erheben. Das ermöglicht es ihm, die Vollstreckung zu verhindern und die Ware wieder zurückzubekommen.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt steht unter der Bedingung, dass der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag bezahlt wird. Dann soll der Käufer Eigentümer der Sache werden. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt dagegen muss der Käufer neben dem Kaufpreis noch andere Bedingungen erfüllen, z.B. frühere Lieferungen des Verkäufers noch bezahlen. Der Verkäufer kann diesen Eigentumsvorbehalt, auch Kontokorrentvorbehalt genannt, allerdings nur mit Kaufleuten durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren. Bei Privatleuten wird er nur wirksam, wenn er individuell vereinbart wird.

Anwendung findet der erweiterte Eigentumsvorbehalt insbesondere beim finanzierten Abzahlungskauf, indem der Eigentumsübergang neben der Bezahlung des Kaufpreises auch von der Bezahlung des Darlehens abhängig gemacht wird. Der Grund dabei ist, dass der Käufer das Darlehen bei der Bank häufig durch die Vermittlung des Verkäufers aufnimmt, der mit der Bank zusammenarbeitet.

Weiterverarbeitung der Ware

Problematisch wird es, wenn der Käufer die Ware deshalb kauft, um sie dann weiterzuverarbeiten. Zum Beispiel, wenn ein Geschäftsmann Stoffe unter Eigentumsvorbehalt kauft, um damit Bettwäsche herzustellen. Nach deutschem Recht erlangt dieser Geschäftsmann dann an der von ihm neu hergestellten Sache das Eigentum, und der Verkäufer verliert ihn gegen seinen Willen – obwohl ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war. Die Verkäufer vereinbaren den Eigentumsvorbehalt daher in der Regel mit so genannten Verarbeitungsklauseln, so erhält der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, und zwar in Höhe des Wertes, den die Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung hatte. Diese Klauseln müssen gesondert vereinbart werden. Gibt es mehrere Verkäufer, die dem Käufer Waren mit einer Verarbeitungsklausel geliefert haben, werden alle Miteigentümer.



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