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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kontokorrentvorbehalt

Bezeichnung für eine Vereinbarung, nach der ein Käufer erst dann Eigentümer werden soll, wenn sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beglichen sind. Eine gegebene Sicherheit haftet demnach nicht nur für eine ganz bestimmte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, sondern gilt für sämtliche, auch künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Abrede, wonach bei Sachsicherheiten die gegebene Sicherheit nicht nur für eine ganz bestimmte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, sondern für sämtliche, auch künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung gelten soll. Werden die Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit allen Unternehmungen eines Konzerns einbezogen, spricht man von einem Konzernvorbehalt, der aber seit 1.1.1999 unwirksam ist (§455 II BGB). Besondere Bedeutung hat der Kontokorrentvorbehalt für den Eigentumsvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt) von Lieferanten, das AGB-Pfandrecht, die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsgrundschuld. Eine der Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts. Der Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers erlischt erst, wenn der Vorbehaltskäufer der Sache ausser dem Kaufpreis auch alle sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. einfacher Eigentumsvorbehalt. Unterhält ein Kunde bei einer Bank mehrere Konten, so bildet lt. AGB-Banken jedes Kontokorrentkonto ein selbstständiges Kontokorrent. Bevorrechtigte Forderungen kann die Bank trotz Einstellung in das Kontokorrent selbstständig geltend machen.



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Weitere Begriffe : AnzV | Declaration of Noncooperation | bargaining, collective
 
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