Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Pfandrecht

ist ein sogenanntes dingliches Recht, mit dem ein - Gläubiger eine Geldforderung sichert. Bei Nichterfüllung der Leistung durch den Schuldner kann der Gläubiger das Pfand zur Befriedigung seiner Forderung verwerten oder verwerten lassen (z.B. Versteigerung). Verpfändet werden können Sachen und Rechte (z.B. Forderungen, Wertpapiere). Ein Pfandrecht kann durch Vertrag oder durch Gesetz begründet werden. Geregelt in §§ 1204 ff BGB (bewegliche Sachen und Rechte), siehe auch Hypothek, Grundschuld (Grundpfandrechte). Akzessorisch dingliches Recht an Vermögensgegenständen, das einem Gläubiger zur Besicherung einer Forderung vom Schuldner eingeräumt wird. Das Pfandrecht berechtigt den Gläubiger bei Nichterfüllung der Schuld, die verpfändeten Gegenstände zur Deckung seiner Forderung zu verwerten.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Pfandpool, -verfahren
 
Pfandrecht als Kreditsicherheit
 
Weitere Begriffe : Capstrikerate | Bankkunde | Planungswissenschaft
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.