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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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dingliches Recht

Herrschaftsrecht, das sich auf eine Sache erstreckt und gegen jedermann (“absolut”) wirkt. Es kann ein Vollrecht (z. B. Eigentum) oder ein beschränkt d. R. (z. B. Hypothek) sein – im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z. B. Anspruch aus einem Kreditvertrag). Das aus einem Pfandrecht bzw. i. e. S. aus einem Grundpfandrecht resultierende Recht der diese Kreditsicherheit verwendenden Bank.



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