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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigentum

ist die rechtliche Verfugungsmacht über eine Sache, nicht nur die tatsächliche wie beim Besitz. Es erstreckt sich auf Einzelsachen, nicht auf Sachgesamtheiten (z.B. Fuhrpark) oder Sachbestandteile, Vermögen oder Rechte; Ausnahme: Eigentumswohnung. Herrschaftsverhältnis von Menschen über Sachen. Der juristische Eigentumsbegriff (- property rights) ordnet dem Eigentümer Befugnisse zu, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, wenn nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Der ökonomische Eigentumsbegriff dagegen stellt darauf ab, wer unter welchen Bedingungen Anordnungen treffen und über Dinge verfügen kann. Da der ökonomische Eigentumsbegriff faktisch, der juristische normativ ausgerichtet ist, entspricht der ökonomische Eigentumsbegriff eher (aber nicht präzise) dem juristischen Begriff des Besitzes (-p ökonomische Analyse des Rechts). Das Recht auf Eigentum und der Schutz vor willkürlicher Enteignung werden heute im überwiegenden Teil der Welt als Menschen- bzw. Bürgerrecht anerkannt und garantiert; Eigentum an Menschen in Form der Sklaverei oder Leibeigenschaft ist geächtet (Menschenrechtserklärung der - Vereinten Nationen, Art. 17, Art. 5). Allerdings hat das Eigentumsrecht in den verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen stark unterschiedliche Ausgestaltung erfahren, inbes. bei der Abgrenzung der Vermögenswerten Güter, an denen Eigentum erworben werden kann, bei der Frage des Privateigentums an bestimmten Vermögenskategorien (z.B. sachliches - Produktivvermögen) sowie bei Umfang und Inhalt der Verfügungsmacht des Eigentümers (z.B. Möglichkeit der Enteignung bei Mißbrauch des Eigentums oder zum Wohl der Allgemeinheit). In marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaftsordnungen gilt die grundsätzliche Garantie des Privateigentums als Systemelement, dem wesentliche Ordnungsfunktionen zuerkannt werden. So ist im Konzept der - Sozialen Marktwirtschaft das Privateigentum insbes. an Produktionsmitteln in Verbindung mit - Wettbewerb konstituierendes Ordnungsprinzip: Wie Privateigentum an Produktionsmitteln Voraussetzung der Wettbewerbsordnung ist, so ist Wettbewerb Voraussetzung dafür, dass Privateigentum an Produktionsmitteln nicht zu wirtschaftlichen und sozialen Mißständen führt (Walter EUCKEN). Die »statische« Ordnungsfunktion der Eigentumsgarantie besteht in der Abgrenzung der Privatsphäre von der Vermögensseite her (sog. Organisationsfunktion), ihre »dynamische« Funktion in der Motivation zum Erwerbsstreben (sog. Erziehungsfunktion). Aus der Sicht des Eigentümers gestattet Eigentum Dispositionsfreiheit, dient als Quelle für Vermögenseinkommen und verleiht Sicherheit und soziale Wertschätzung. In sozialistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen ist das gesellschaftliche Eigentum das wesensbestimmende sozialökonomische Merkmal. Die Verstaatlichung bzw. Sozialisierung des Eigentums an den Produktionsmitteln kennzeichnet den Übergang vom - Kapitalismus zum Sozialismus. Das gesellschaftliche Eigentum hat die Form von staatlichem Eigentum (Volkseigentum) oder genossenschaftlichem Gemeineigentum. Privateigentum an Produktionsmitteln ist auf Klein- und Mittelbetriebe beschränkt (i.d.R. mit Staatsbeteiligung) sowie auf Betriebe des Einzelhandels und Handwerks, die vornehmlich auf der Arbeit des Eigentümers beruhen. Vom gesellschaftlichen und Privateigentum wird das persönliche Eigentum unterschieden (Eigentum an Konsumtionsmitteln, v.a. langlebige Konsumgüter, Eigenheime, Finanzmittel). Die Eigentums-(rechts-)ordnung der BRD garantiert innerhalb gewisser Schranken volles Eigentums- und Erbrecht (Art. 14 GG). Im Hinblick auf den Gegenstand des Eigentums lassen sich zwei Aspekte unterscheiden: Das Zivilrecht (§ 903 BGB) kennt nur dingliches Eigentum, d.h. Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (Grundstücke), das Verfassungsrecht (Art. 14 GG) auch Eigentum an - Forderungen, Rechten und vermögenswerten Rechtspositionen. Grundsätzlich sind keine Vermögenskategorien vom Privateigentum ausgenommen. Das öffentliche Eigentum (Gemeineigentum) umfaßt im wesentlichen nur solche Sachen, die für die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen, Sachen zum Gemeingebrauch, z.B. materielle Infrastruktur). Die Verfügungsgewalt des Eigentümers mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), gilt nicht unbeschränkt. Abgesehen von vertraglichen Einschränkungen (z.B. Besitz, Nutzung, Miete, Pacht) unterliegt das Eigentumsrecht gesetzlichen Beschränkungen (z.B. Verbot der mißbräuchlichen Ausübung von Eigentumsrechten, zivilrechtlicher Notstand). Insbes. muss die in Art. 14 GG verankerte Sozialgebundenheit des Eigentums beachtet werden. Aus den Ansprüchen der Allgemeinheit resultierende Eingriffe (z.B. im Rahmen der Landesverteidigung, des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Wasserhaushaltsrechts) müssen vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos geduldet werden. Darüber hinaus gestattet Art. 15 GG zum Wohle der Allgemeinheit die Enteignung gegen Entschädigung: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können durch Gesetz zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum überführt werden. Die Eigentumsverteilung in der BRD (-5 Vermögensverteilung) ist zunehmend Gegenstand von kritischen Analysen geworden: Zum einen wird eine stärkere Ausschöpfung der Sozialbindung v.a. bei Grund und - Boden (Bodenpolitik), zum anderen eine breitere Eigentumsstreuung insbes. beim sachlichen -5 Produktivvermögen gefordert (Vermögensbildung; -5 Vermögenspolitik). Literatur: Kling, E. (1974)



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