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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bodenpolitik

Summe aller Maßnahmen der öffentlichen Hand, die den Boden in seiner Eigenschaft als Produktionsfaktor und als Konsumgut betreffen, wobei die Nutzung einerseits auf Abbau von Bodenschätzen und Landwirtschaft beruht und sich andererseits aus den Raumansprüchen der Funktionsgesellschaft mit ihren raumrelevanten Grunddaseinsfunktionen Wohnen, in Gemeinschaft leben, Arbeiten, Sich-Versorgen, Sich-Bilden, Freizeitverhalten in Form von Bauland herleitet. Im agrarischen Bereich stehen Eigentumsund Landeskulturpolitik im Vordergrund. Erstere konzentriert sich auf den Interessenkonflikt zwischen staatlichem und privatem Bodeneigentum, auf das landwirtschaftliche Erbrecht (Anerbenrecht, Realteilung sowie die Grundbesitzverteilung); letztere befaßt sich mit Fragen der Bodengewinnung (z.B. Kultivierung von Ödland) und Bodenerhaltung (z.B. Flurbereinigung, Erosionsverhütung). Bodenpolitik ist ferner eine wesentliche Voraussetzung des Städtebaus bzw. der kommunalen Raumordnung, deren Aufgaben von der Sanierung überalterter Stadtkerne, der Schließung von Bauliikken, der Erweiterung von Stadtgebieten, der Entwicklung neuer Städte und Dörfer, dem Ausbau des Verkehrsgerüstes (- Infrastruktur), der Durchgrünung der Städte bis hin zur Um- und Ansiedlung von Gewerbe und Industrie im Zuge der Strukturveränderung und -verbesserung reichen. Bodenpolitik als Zweig der Kommunalpolitik ist bestrebt, ein optimales Verhältnis zwischen dem Menschen, seiner Arbeit und dem dazu notwendigen Boden zu erhalten, zu gestalten und, wenn notwendig, wiederherzustellen. Sie befaßt sich mit der Erschließung, der Verbesserung, der Besiedlung und Bebauung des Bodens, mit den Eigentumsverhältnissen, dem Bodenverkehr sowie mit der Besteuerung des Bodens (Grundsteuer). Diese wird durch die Grundsteuer B geregelt, deren Bemessungsgrundlage die Einheitswerte darstellen, welche in der Realität weit unter dem Marktwert liegen. Die steuerrechtiche Begünstigung des Bodens wird auch durch die Umstellung der Einheitswerte von 1935 auf 1964 nicht beseitigt. Größere Steuergerechtigkeit soll in Zukunft durch die Bodenwertzuwachssteuer (Wertzuwachsbesteuerung) und/ oder den Planungswertausgleich erzielt werden. Erstere soll eine Abgabe auf den Zuwachs des reinen Bodenwertes sein, durch die Wertsteigerungen bebauter und unbebauter Grundstücke erfaßt werden, und zwar in weitestgehender Form ohne Rücksicht darauf, ob sie realisiert werden oder nicht. Letzere dient der fiskalischen Abschöpfung der durch kommunale Investitionen entstandenen sog. leistungslosen Grundstücksgewinne. Die kommunale Bodenpolitik gliedert sich in Bodenwirtschaft und Bodenordnung. Bodenwirtschaft ist jener Komplex von Einrichtungen und Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung des Bodens, der für die vielfältigen Aufgaben der Verwaltung, Wirtschaft und Infrastruktur erforderlich ist. Unter Bodenordnung sind freiwillige oder gesetzliche Maßnahmen zu verstehen, durch die entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung die Grundstücke in wirtschaftlicher und baulicher Hinsicht umgestaltet oder die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden verändert werden. Grundlagen der kommunalen Bodenpolitik sind das Bundesbaugesetz (BBauG) und das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG). Das BBauG vom 23.6.1960 (»Grundgesetz des Städtebaus«) führte in Verbindung mit der Novellierung von 1976 zur zweistufigen Bauleitplanung in gemeindlicher Hoheit unter staatlicher Rechtsaufsicht, zur Einrichtung kommunaler Bewertungsstellen für die Ermittlung von Bauland-Richtwerten, zur Vorverlegung der Fälligkeit des Erschließungsbeitrages von baureifem Land sowie zur Einführung einer Reihe von Bodenordnungsmaßnbmen wie Bodenverkehrsgenehmigung, Vorkaufsrecht seitens der Gemeinde, Grenzregelung, Baulandumlegung und Enteignung. Das für die künftigen Aufgaben der städtebaulichen Problemgebiete unzureichende Instrumentarium des BBauG verlangt nach einer Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen in Form des StBauFG vom 27.7.1971, dessen verschärfte Maßnahmen sich in der Fassung von 1976 auf den regional begrenzten Anwendungsbereich von förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsbereichen erstrecken. Kennzeichnend für das Gesetz ist die erhebliche Stärkung der kommunalen Eingriffsrechte in den Grundstücksverkehr, welche v.a. im gemeindlichen Grunderwerbsrecht zum Ausdruck kommt, d.h. einem gegenüber dem BBauG in der Wirkung verschärften und in der Handhabung vereinfachten Enteignungsrecht einerseits und in der Abschöpfung der durch die Aussicht auf städtebauliche Maßnahmen eingetretenen sog. Planungs- bzw. Sanierungsgewinne bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen andererseits. Die Schwerpunktverlagerung der städtebaulichen Aufgabenstellung von der überwiegend regional differenzierten Wachstumspolitik zur substanzerhaltenden Erneuerungspolitik städtebaulicher Strukturen führte zur ersten Novellierung des BBauG am 18.8.1970. Die seit dem 1.1.1977 geltende Fassung des BBauG verbessert das Planungsrecht der Gemeinden, verstärkt ihre Planungskompetenzen und erweitert die Möglichkeiten zur Planungsdurchsetzung. Zugleich werden die Bürger stärker und frühzeitiger am Planungsgeschehen beteiligt. Die beabsichtigte bodenpolitisch bedeutsame Ausgleichsbetragsregelung (Rückführung leistungsloser Grundstückswertsteigerungen in Bebauungsplangebieten aufgrund städtebaulicher Maßnahmen und Leistungen der öffentlichen Hand) scheiterte am Veto des Bundesrates. Literatur: Bonczek, W. (1970). Bonczek, W., Halstenberg, Fr. (1963)



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