Sanierung
(engl. recapitalization, capital reconstruction/reorganization) Unter Sanierung (lat. sanare = heilen) werden alle Maßnahmen zur Gesundung eines Not leidenden, insolvenzbedrohten oder insolventen (Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit) Unternehmens durch seine Eigentümer oder Gesellschafter, oft mit Beteiligung von externen Sanierungshelfern, verstanden. Nach der Sanierung soll das Unternehmen wieder wirtschaftlich und erfolgreich arbeiten können.
Man unterscheidet die personelle Sanierung (z. B. durch qualifiziertere Besetzung der Arbeitsplätze), die organisatorische Sanierung (z. B. durch Rationalisierung), die sachliche Sanierung (z. B. durch Abstoßen unwirtschaftlich arbeitender Unternehmensbereiche) und die finanzielle Sanierung, durch Zuführung neuen Kapitals, Umwandlung von Fremd in Eigenkapital (Beteiligung), von kurzfristigen Krediten in langfristiges Fremdkapital (Fremdkapitalkonsolidierung) und andere Maßnahmen (siehe auch Vergleich, Konkurs, Liquidation).
Unter Sanierung versteht man alle Maßnahmen zur Gesundung eines notleidenden Unternehmens, insbesondere zur Abwendung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Dabei kann ein Gewinn entstehen, wenn die Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ein solcher Sanierungsgewinn bleibt steuerfrei (§ 3 Ziff. 66 EStG). Dies gilt auch für Körperschaften (§ 8 Abs. 1 KStG). Sanierungsgewinne werden nicht mit laufenden oder abzugsfähigen Verlusten verrechnet; solche Verluste bleiben abzugsfähig (Rücktrag, Vortrag) nach § 10d EStG (BFH vom 27.9.1968, BStBI. 1969, S. 102). Voraussetzung für eine Steuerfreiheit ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist (BFH vom 22.1
1. 1983, BStBI. 84 Teil II, S. 472) und die Gläubiger zum Zwecke der Sanierung auf ihre Forderungen zumindest teilweise verzichten. Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, dessen Fortbestand gefährdet ist. Maßgebend sind hierbei die Liquiditätsverhältnisse und die Rentabilität im Zeitpunkt der Sanierung. Zur Überprüfung der Liquidität ist auf das Verhältnis von flüssigen Mitteln und den daraus zu begleichenden Verbindlichkeiten sowie auf die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens abzustellen. Dabei sind nicht nur die gegenwärtigen flüssigen Mittel und kurzfristigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sondern auch die in nächster Zeit zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und fälligen Verbindlichkeiten. Es bedarf weiterhin einer Gegenüberstellung der Ertragslage und der Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, wobei insbesondere der Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens hohe Bedeutung zukommt. Wird durch eine derartige Untersuchung ermittelt, dass ohne den Schuldenerlass eine ordnungsgemäße und ertragsfähige Weiterführung des Unternehmens vom kaufmännischen Gesichtspunkt aus betrachtet unmöglich ist, so ist der Betrieb sanierungsbedürftig. Allerdings liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn nach der Entscheidung der BFH vom 25.2.72 (BStBl. 72 II, S. 531) nicht vor, wenn der Schuldenerlass das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch die Ertragsfähigkeit des Unternehmens nicht wiederhergestellt wird. Der Schuldenerlass gegenüber einem Unternehmen, das seine unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen eingestellt hat, kann ebenfalls nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen (BFH 22.1.1985, BStBI. 1985 Teil II, S. 501). Die Gläubiger müssen in der Absicht handeln, die Schulden zum Zwecke der Sanierung zu erlassen.
Das ist anzunehmen, wenn alle Gläubiger eines Unternehmens auf ihre Forderung ganz oder teilweise verzichten. Werden die Schulden aber nur von einem Gläubiger oder von wenigen erlassen, so sind die Voraussetzungen für die Sanierung besonders zu prüfen. Auch der Erlass von Betriebssteuern kann unter den Begriff des steuerfreien Sanierungsgewinnes fallen. Werden aber nur Steuern erlassen, so ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Fiskus eine Sanierung des Betriebes allein auf sich genommen hätte, ohne die übrigen Gläubiger irgendwie zu beteiligen.
Im Allgemeinen sollen an die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wird der Schuldenerlass im Stadium der Liquidation des Unternehmens ausgesprochen, so steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Maßnahme nicht mehr zum Erfolg führen kann. Der hierbei erzielte Gewinn ist kein steuerfreier Sanierungsgewinn.
Der Forderungsverzicht eines Gesellschafters kann als Sanierungsmaßnahme oder aber auch als verdeckte Einlage behandelt und dann der Gesellschaftsteuer unterworfen werden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob das betriebliche Interesse des Gesellschafters größer ist als das gesellschaftliche.
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