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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Enteignung

Durch die Enteignung kann privates Eigentum, meist Grundstücke, durch einen staatlichen Hoheitsakt gegen eine finanzielle oder materielle Entschädigung aufgelöst werden. Diese Entschädigung muss aber nicht unbedingt die Höhe des eigentlichen Wertes widerspiegeln. Für den Betroffenen Bürger steht der Rechtsweg offen, das heißt, er kann gegen die Enteignung oder um die Höhe der Entschädigung klagen.

Die Enteignung durchbricht die Eigentumsgarantie des Art. 14, Grundgesetz. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt, allerdings auch zu Gunsten eines privaten Unternehmens (zum Beispiel Post oder Bahn), wenn der Unternehmenszweck unmittelbar der Allgemeinheit dient. Von Enteignung wird auch schon gesprochen, wenn die Nutzung eines Grundstücks eingeschränkt wird (zum Beispiel Baustellen, die den Zugang zu Gewerbeflächen über einen längeren Zeit unmöglich machen).

Enteignung immer nur zu Wohl der Allgemeinheit

Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie zum Beispiel Straßenbau, Hochwasserschutz, Energieversorgung oder Abfallentsorgung werden zur Durchführung private Flächen, also Grundstücke beziehungsweise Felder in Privatbesitz benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen (Entschädigung) zur Verfügung zu stellen. Auch Rechte Dritter wie beispielsweise Mietrechte, Grundschulden und Wegerechte können betroffen sein. Damit das geplante Vorhaben hieran nicht von vorneherein scheitert, sehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor. Sie finden sich vor allem im Bundesbau- und im Landbeschaffungsgesetz, aber auch in vielen Einzelrichtlinien. Unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Grundlage darf eine Enteignung grundsätzlich aber immer nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.

Wann findet ein Enteignungsverfahren statt?

Ein Antrag bei der Enteignungsbehörde auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist das letzte Mittel, zu dem der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Baumaßnahme durchführen will; also in der Regel selbst eine staatliche Instanz) unter bestimmten Voraussetzungen greifen kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts ein angemessenes Kauf- beziehungsweise Entschädigungsangebot des Vorhabensträgers ausschlägt.

[Ablauf eines Enteignungsverfahren]

Was kann ein Betroffener gegen einen Enteignungsbeschluss unternehmen?

Die Entscheidung der Enteignungsbehörde wird auf den Antrag beziehungsweise die Klage eines Betroffenen hin gerichtlich überprüft. Wo der Antrag einzureichen ist, lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die der Entscheidung beigefügt ist. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Da die Enteignung immer auf Grund eines Verwaltungsaktes durchgeführt wird, kann der betroffene Bürger hiergegen Widerspruch einlegen. Widerspruchsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Gegen den von hier ergehenden Widerspruchsbescheid kann erst dann vor einem ordentlichen Gericht Klage eingereicht werden.

In der Regel gilt allerdings: Bürgerwünsche haben größere Chancen auf Erfolg, je früher sie den Behörden bekannt werden. Deshalb sollten Betroffene, sofern möglich, schon aktiv versuchen, auf Raumordnungs- oder Bebauungspläne einzeln oder in Bürgerinitiativen Einfluss zu nehmen.

Umlegung statt Enteignung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Grundeigentümer müssen es hinnehmen, dass ihre Grundstücke von Amts wegen neu geschnitten und aufgeteilt werden, um einen Bebauungsplan durchzusetzen. Das klingt zunächst sehr juristisch, ist aber alltägliche kommunale Praxis [Beispiel].



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