Verpfändung
Die zur Sicherung einer Forderung erfolgende Bestellung eines Pfandrechts an Sachen oder Rechten. Mit der V. ist der Gläubiger der gesicherten Forderung berechtigt, (wenn nötig) Befriedigung aus dem Pfandgegenstand zu suchen. Das Entstehen und der Bestand des Pfandrechts sind untrennbar mit der zu sichernden Forderung verbunden (akzessorisches Recht). Es ermäßigt sich und es erlischt gemeinsam mit ihr. Die V. erfolgt durch vertragliche Vereinbarung eines Pfandrechtes und durch die Übergabe der verpfändeten Sache oder durch die Anzeige an einen Dritten, dem gegenüber das Recht besteht, bei verpfändeten Rechten. V. wird in der wirtschaftlichen Praxis zur Sicherung von Krediten herangezogen.
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