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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verpfändung von (Kunden-) Wertpapieren

Eine Wertpapiere von Kunden verwahrende Bank darf ihr anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandsanteile nur auf Grund einer Ermächtigung und nur i. Zusammenh. m. einer Kreditzusage für den Hinterleger und nur an einen anderen Verwahrer verpfänden. Inanspruchnahme des Kredits ist nicht erforderlich. Ausser bei beschränkter Verpfändung muss die Ermächtigung schriftl. und ausdrückl. und für jedes einzelne Verwahrungsgeschäft erteilt werden. Daneben gelten zahlreiche weitere Erfordernisse. Banken, denen Wertpapiere verpfändet werden, müssen von der verpfändenden Bank eine schriftliche Erklärung über den Umfang der Ermächtigung zur Verpfändung einholen. Grunds. dürfen — mit zahlreichen Detailbestimmungen verbunden — Wertpapiere oder Sammelbestandsanteile nur bis zur Höhe des dem Hinterleger gewährten Kredits verpfändet werden. Die verpfändeten Wertpapiere sind dem Pfanddepot C bzw. — bei unregelmässiger Verpfändung — dem Sonderpfanddepot D zuzuführen.



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