Ermächtigung
In der Gesundheitswirtschaft:
Neben der Zulassung die einzige Möglichkeit, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Dabei wird zwischen der persönlichen Ermächtigung von Krankenhausärzten sowie der Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen unterschieden.
Nach § 116 SGB V können nur Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung ist, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.
Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) müssen auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten zugelassen werden, ebenso Psychiatrische Institutsambulanzen.
Ärztlich geleitete Einrichtungen der Behindertenhilfe sind bei entsprechendem Bedarf zu ermächtigen, ärztlich geleitete sozialpädiatrische Zentren können ermächtigt werden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|