Zulassung
In der Gesundheitswirtschaft:
Der Begriff Zulassung bezeichnet üblicherweise als allgemeiner übergeordneter Begriff eine behördlich erteilte Erlaubnis. Im Gesundheitswesen bezeichnet Zulassung insbesondere die Zulassung, als Arzt, Zahnarzt, oder Psychotherapeut an der Versorgung von Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung teilzunehmen oder als Apotheker eine Apotheke betreiben zu dürfen. Für die Zulassung dieser Heilberufe gibt es jeweils eigene gesetzlich geregelte Zulassungsverfahren. Auch Krankenhäuser benötigen zur Versorgung von Versicherten der GKV eine Zulassung, die allerdings durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes und den damit automatisch zustande kommenden Versorgungsvertrag als erteilt gilt. Auch die Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln benötigen eine Zulassung.
Als Zulassung wird aber auch das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bezeichnet, in dessen Folge ein Arzneimittel auf dem deutschen bzw. Europäischen Markt in den Verkehr gebracht werden darf.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird allerdings häufig auch die Erteilung der Approbation an einen Arzt, Zahnarzt oder Apotheker als Zulassung bezeichnet.
In der Gesundheitswirtschaft: market authorization
Neben den erforderlichen beruflichen Anerkennungen wie z.B. der Approbation, setzt die Berechtigung, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zu erbringen, bei vielen Leistungserbringern ergänzend eine Zulassung voraus. Dies betrifft Vertrags(zahn)ärzte, Leistungserbringer von Heilmitteln und Krankenhäuser. Letztere werden in der Regel durch einen Krankenhaus-Versorgungsvertrag zur stationären Versorgung zugelassen. Mit der Zulassung wird die Eignung der Leistungserbringer zur Teilnahme an der GKV-Versorgung festgestellt. Zugleich werden die zugelassenen Leistungserbringer an die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten in der GKV gebunden. Für die Vertragsärzte hat das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) zahlreiche Erleichterungen zur Berufsausübung eröffnet. So kann seitdem auch eine Teilzulassung erteilt werden, mit der eine Praxis halbtags betrieben werden kann. Die bisherige Zulassungsgrenze des vollendeten 55. Lebensjahres gilt seit dem VÄndG nicht mehr in Gebieten mit drohender oder bereits bestehender Unterversorgung, zudem wurde in diesen Gebieten auch die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit von 68 Jahren aufgehoben. Auch können Vertragsärzte nun über die Grenzen einer ’ Kassenärztlichen Vereinigung in Zweigpraxen/Praxisfilialen hinaus tätig werden.
§ 95 ff. SGB V
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