Krankenhaus-Versorgungsvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
hospital provision contract
Krankenhausbehandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden. Die Zulassung erfolgt per Versorgungsvertrag, der zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit dem Krankenhausträger abgeschlossen wird.
Bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern gilt die Aufnahme in das Hochschulverzeichnis bzw. den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes als Abschluss eines Versorgungsvertrags und damit als Zulassung. Hierbei unterliegen die Krankenkassen einem Kontrahierungszwang. Die Zulassung ist jeweils für alle Krankenkassen im Inland verbindlich.
§§ 108 – 110 SGB V
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