Krankenhausbehandlung
In der Gesundheitswirtschaft:
Krankenhausbehandlung im Sinne der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (ehemals Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen) wird in zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt, in denen vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Krankenhausbehandlung wird danach vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht und umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Dies sind insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
In der Gesundheitswirtschaft: hospital treatment, in-patient treatment
kann voll-, teil-, vor- und nachstationär sowie ambulant (Ambulantes Operieren) erbracht werden. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.
Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen als Zuzahlung zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Die Rangfolge "ambulant vor stationär" bei den Behandlungsmöglichkeiten trägt dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden zugunsten einer engeren Verzahnung der Versorgung vertragliche Möglichkeiten für ambulante Behandlungen im Krankenhaus geschaffen. So ist seitdem im Rahmen von Disease-Management-Programmen und auch hoch spezialisierten Leistungen die ambulante Behandlung im Krankenhaus erlaubt.
Um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt, wird in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss fortlaufend aktualisierten Katalog beschrieben. Auch Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten können unter bestimmten Voraussetzungen ambulante psychotherapeutische Leistungen erbringen.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht einen einfacheren Zugang zu ambulanten Behandlungen im Rahmen hoch spezialisierter Leistungen bzw. von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen vor. Krankenhäuser können zum einem im Rahmen der Integrierten Versorgung hoch spezialisierte Leistungen ambulant erbringen. Darüber hinaus können Krankenhäuser, die zur stationären Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, auf Antrag an einem speziellen Zulassungsverfahren teilnehmen. Es darf die oben genannten Leistungen erbringen, wenn es in diesem Verfahren als geeignet bestimmt wurde.
§§ 39, 116 b, 117 SGB V
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