Krankenhausbehandlung, vor- und nachstationäre
In der Gesundheitswirtschaft:
Zeitlich befristete Behandlung im Krankenhaus ohne Unterkunft und Verpflegung vor bzw. nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, die weder ambulante noch stationäre Behandlung darstellt. Vor- und nachstationäre Behandlung haben dabei Vorrang vor der vollstationären Behandlung eines Patienten. Voraussetzung für eine vorstationäre Behandlung ist dabei, dass der Patient durch einen Vertragsarzt zur vollstationären Behandlung eingewiesen worden ist. Die Entscheidung trifft der Krankenhausarzt. Die maximale Dauer der vorstationären Behandlung beträgt höchstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung, die der nachstationären Behandlung sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen allerdings drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt aber auch verlängert werden.
Ziel der vorstationären Behandlung ist es, die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Ziel der nachstationären Behandlung ist es, den Behandlungserfolg im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zu sichern oder zu festigen.
Vor- und nachstationäre Behandlung darf nur gesondert vergütet werden, wenn die Leistungen nicht schon durch die Vergütung der vollstationären Leistung abgegolten sind. Über die Vergütung der vor- und nachstationären Leistung müssen die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Vertretung der Krankenhäuser im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung vertraglich eine pauschalierte Vergütung vereinbaren. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft wurden außerdem verpflichtet, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung abzugeben, die bis zu einer Vereinbarung auf Landesebene Gültigkeit hatte. Diese Empfehlung kam am 30.12.1996 zustande.
Die Regelung zur vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992, in Kraft getreten am 1.1.1993, in das SGB V aufgenommen. Vorläufer für diese Regelung war die 1989 mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) in Paragraph 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eingeführte Vorschrift, nach der die Spitzenverbände der Krankenkassen, Krankenhäuser und Kassenärzte dreiseitige Verträge über die Durchführung und Vergütung einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung abschließen. Diese Verträge sind jedoch bis zur Neuregelung durch das GSG wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Interessenlage der drei zum Abschluss dieser Verträge verpflichteten Organisationen nicht zustande gekommen.
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