Vertragsarzt
In der Gesundheitswirtschaft:
Ein Arzt, der eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten hat, wird Vertragsarzt genannt. Er darf dann Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen.
Um die Zulassung als Vertragsarzt zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arzt muss seine Approbation erlangt haben, er muss eine Weiterbildung absolviert haben, er muss in das Arztregister eingetragen sein und Einführungsveranstaltungen zur GKV besuchen. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt durch gemeinsame Zulassungsausschüsse der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen. Dabei haben die Zulassungsausschüsse neben den allgemeinen Vorschriften des Zulassungsrechtes auch die Regelungen zur Überversorgung zu beachten. Neue Zulassungen zur vertragsärztlichen Tätigkeit sind danach nur in solchen Regionen zulässig, für die keine Überversorgung festgestellt wurde. Das gleiche gilt sinngemäß für Zahnärzte, diese müssen zusätzlich eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten. Vertrags(zahn)ärzte müssen Mitglied der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung sein, in deren Gebiet sie ihre vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit ausüben.
Im Jahr 2003 nahmen 130.563 Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Zahl der Vertragsärzte steigt seit einigen Jahren stetig an.
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