Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung
In der Gesundheitswirtschaft:
SHI-accredited pysician services
Die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung erfolgt überwiegend durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte. Sie sind freiberuflich in eigener Praxis tätig, und bedürfen, um an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilzunehmen, einer Zulassung. Per Gesetz (§ 72 SGB V) muss die vertragsärztliche Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht werden und den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse gewährleisten. Im Gegenzug müssen ihre Leistungen angemessen vergütet werden.
Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, bei der er Pflichtmitglied ist. Die vertragsärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten eines Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig sind. Hierzu gehören auch die Hilfeleistungen anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien, die von den Ärzten beachtet werden.
Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die haus- und fachärztliche Versorgung, durch das GKV-Modernisierungsgesetz
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