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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haus- und fachärztliche Versorgung

In der Gesundheitswirtschaft: general practicioner care and medical specialist care Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die haus- und fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung umfasst insbesonderedie allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfelds,die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,die Dokumentationspflicht der wesentlichen Behandlungsdaten unddie Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste.An der hausärztlichern Versorgung nehmen teil u.a. Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die sich für die hausärztliche Versorgung entschieden haben. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab wurde im Zuge der GKV-Gesundheitsreform 2000 zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung in haus- und fachärztliche Leistungen gegliedert und mit entsprechenden Abrechnungsverboten belegt; ein eigener Honorartopf im Honorarverteilungsmaßstab sichert seitdem eine angemessene hausärztliche Vergütung ab. Auch der im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzvorgesehene EBM sowie die Euro-Gebührenordnungen müssen für den haus- und fachärztlichen Bereich unterschiedliche Pauschalvergütungen vorsehen. Um die Lotsenfunktion des Hausarztes im Gesundheitssystem zu stärken, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz das Modell der so genannten hausarztzentrierten Versorgung eingeführt. Die fachärztliche Versorgung umfasst die Leistungen in spezialisierten Fachgebieten der Medizin (Radiologie, Orthopädie, Chirurgie, Urologie, HNO, etc.), die nur von entsprechend qualifizierten Fachärzten erbracht und abgerechnet werden dürfen. Fachärztliche Versorgungsleistungen werden sowohl von niedergelassenen Fachärzten als auch in Krankenhäusern erbracht. § 73 SGB V VersichertenpauschalenFachärztliche Vergütung



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