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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Diese Versicherung springt ein, wenn jemand auf einem Grundstück - mit oder ohne Haus - zu Schaden kommt. Eigentümer sollte diese Police unbedingt abschließen. Wer sein Einfamilienhaus selbst bewohnt, kann sich auch über seine private Haftpflichtversicherung ausreichend versichern.

Neben der Wohngebäudeversicherung, sollten Haus- oder Wohnungseigner auch richtig haftpflichtversichert sein. Stürzt zum Beispiel ein Passant an einem schlecht geräumten Hauseingang im Winter oder stolpert über etwas oder fallen versehentlich Gegenstände vom Balkon, können Personenschäden teuer werden. Auch wenn Flammen bei einem Brand von dem eigenen Haus auf ein benachbartes übergreifen, können die Sachschäden in die Höhe schnellen. Und dafür haftet der Immobilieneigentümer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit seinem gesamten Vermögen. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. In solchen Fällen springt eine Haus - und Grundbesitzerhaftpflicht ein. Sie empfiehlt sich für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Grundstückseigner. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, braucht diese Police zwar auch. Meistens schließen die Hausverwalter aber Verträge für das gesamte Objekt ab. Versichert ist der Eigentümer des Grundstücks, das in der Police genannt ist. Es kann bebaut oder unbebaut sein.

Eigentümer von Einfamilienhäusern brauchen diese Police nicht, wenn sie das Haus selbst bewohnen. Hier kommt im Schadensfall die private Haftpflichtversicherung auf, die ohnehin jeder Bürger in der Schublade haben sollte.

Wann die Versicherung zahlt

Die Versicherung springt bei Personen und Sachschäden bis zu der vereinbarten Höchstsumme (Deckungssumme, zum Beispiel 3.000.000 Euro) ein. Entsteht in solchen Fällen auch eine Vermögenseinbuße, etwa ein Verdienstausfall, ist diese ebenfalls gedeckt. Bei reinen Vermögensschäden gelten dagegen zahlreiche Ausnahmen und häufig auch andere Deckungssummen.

Das ist nicht versichert

Schäden, die das Haus selbst betreffen, sind nicht versichert, zum Beispiel Sturmschäden. Hier greift eine Wohngebäudeversicherung. Auch der Versicherungsnehmer oder dessen nahe Angehörigen genießen keinen Schutz durch die Police. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte trotz Aufforderung des Versicherungsunternehmens Umstände nicht beseitigt, von denen Gefahren drohen. Zum Beispiel wenn er lose Dachziegel nicht fachmännisch befestigen lässt.



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