Früherkennung
In der Gesundheitswirtschaft:
Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen. Früherkennung wird im Allgemeinen als Teil der Prävention angesehen.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch für bestimmte Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten zuständig. Diese Maßnahmen werden im Sozialgesetzbuch (SGB) V als Gesundheitsuntersuchungen bezeichnet. Die Ausgestaltung der Details der Regelung zu den Früherkennungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vorzunehmen.
Die §§ 25 und 26 SGB V besagen:
§ 25Gesundheitsuntersuchungen
(1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
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§ 26Kinderuntersuchung
(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2 werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.
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In der Gesundheitswirtschaft: early diagnosis
Im Rahmen der Prävention dienen Maßnahmen der Früherkennung dazu, noch symptomlose Krankheiten in einem Frühstadium festzustellen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit abzuwenden. Zur Aufwertung der Gesundheitsvorsorge wurden folgende Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten eingeführt:Gesundheits-Check-Up: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach vollendetem 35. Lebensjahr jedes zweite Jahr das Recht auf eine Gesundheitsuntersuchung zum Zweck der Früherkennung von Zivilisationskrankheiten, insbesondere von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie von DiabetesKrebsfrüherkennung: Frauen vom Beginn des 20. und Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an haben das Recht auf eine jährliche FrüherkennungsuntersuchungNeun Kinderuntersuchungen von der Geburt bis zum 6. Lebensjahr und eine Jugenduntersuchung im 13./14. Lebensjahr zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung gefährden können (z.B. Hör- und Sehstörungen, Sprachfehler oder Haltungsschäden). Darüber hinaus Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.§§ 25, 26 SGB V
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