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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Krankenversicherung

Die Krankenversicherung schützt Versicherte vor den Kosten ärztlicher und medikamentöser Behandlung. In der Deutschland gibt es mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) zwei Krankenversicherungsarten. In Letztere darf nur eintreten, wer mit seinem Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Beiträge beider Versicherungsarten werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt.

Mit der "Mitgliedschaft" in einer Krankenkasse sind Rechte und Pflichten verbunden. Insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung und das Recht auf Leistungen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

In der GKV wird unterschieden zwischen einer

  • Pflichtversicherung und
  • freiwilliger Mitgliedschaft.

Die Pflichtmitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, die freiwillige Mitgliedschaft durch den eigenen Entschluss des Mitglieds.

Beiträge und Leistungen

Die Mittel für die Krankenversicherung werden hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so bemessen, dass sie die vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Ein Gewinn wird nicht erwirtschaftet. Der Arbeitgeber führt die Beiträge für seine Arbeitnehmer an die Krankenkasse ab. Der zu zahlende Beitrag bestimmt sich grundsätzlich nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten und dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Es gibt Ausnahmen für Studenten, Auszubildende und Praktikanten, Künstler und Publizisten sowie einen erhöhten und ermäßigten Beitragssatz bei der Aufnahme oder Verweigerung besonderer Risiken. Die einzelnen Kassen beziehungsweise Kassenarten sehen teilweise unterschiedliche Beitragshöhen vor. Die Beitragszahlungspflicht entfällt in gewissen Fällen, etwa bei unbezahltem Urlaub, während des Wehrdienstes/Zivildienstes und bei Leistungsbezug durch den Sozialversicherungsträger (Sozialhilfe).

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie im Todesfall (Sterbegeld). Die Kassen stellen den Versicherten diese Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Über die Aufnahme von Medikamenten und Behandlungen in den Leistungskatalog entscheidet der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und sein Pendant in der Zahnheilkunde. Bei strittigen Einzelfallentscheidungen holen sich die Krankenkassen Rat beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der allerdings nur Empfehlungen abgibt.

Private Krankenversicherung (PKV)

Der Beitrag in der PKV ist im Unterschied zur GKV risikogerecht. Ein alters- und geschlechtsabhängiges Risiko wird je Tarif statistisch erfasst. Dadurch kann festgestellt werden, wie hoch der Leistungsbedarf in den einzelnen Personen-, Tarif- und Altersgruppen ist. Dividiert man diesen Betrag durch die Zahl der Versicherten der jeweiligen Gruppe, erhält man den "Pro-Kopf-Schaden". Dieser ist die Kalkulationsgrundlage für den Beitrag. Der Beitrag zum Eintrittsalter verändert sich auch dann nicht mehr, wenn der Versicherte mit zunehmendem Alter höhere Leistungen braucht, denn: Der Beitrag enthält eine Rückstellung für die altersbedingten Mehrausgaben (Altersrückstellung). Für Kinder gelten andere Rechnungsgrundlagen. Beitragsveränderungen haben ihre Ursache also nur in der Verteuerung der Heilbehandlungskosten beziehungsweise in einer erhöhten Inanspruchnahme medizinischer Leistungen.

Bei der PKV bestimmt der Einzelne weitgehend selbst den für ihn je nach Lebensstandard, Einkommen und Risikobereitschaft optimalen Leistungsumfang. Die Möglichkeiten reichen vom Grundschutz, der in etwa dem Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenkassen entspricht, bis zum Spitzenschutz in allen Bereichen. Auch als Patient entscheidet er selbst, von welchem Arzt oder in welchem Krankenhaus er behandelt werden möchte. Er hat die freie Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten und kann sich auch von den Chefärzten in den Krankenhäusern ambulant behandeln lassen. Ebenso kann er frei wählen unter allen Akutkrankenhäusern.

Jeder Versicherte zahlt seine Arzt- und Krankenhausrechnungen direkt und bekommt sein Geld von der Versicherung zurück. Die Krankheitsvollversicherung ist die Alternative zur freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse und trägt im individuell vereinbarten Umfang die Kosten für medizinische Leistungen zur Behandlung von Krankheiten, Unfällen und Entbindungen sowie die erforderlichen Medikamente. Der private Krankenversicherungsschutz gilt im Gegensatz zur GKV grundsätzlich europaweit. Privat Versicherte sind nicht von den gesetzlich verordneten Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen betroffen, wie sie der Gesetzgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen hat.



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