Beitragsbemessungsgrenze
ist die Grenze, bis zu der zur Beitragsbemessung der Pflichtversicherten in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung der Bruttoverdienst zugrundegelegt wird. Sie ist für jeden Versicherungszweig gesetzlich festgelegt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze gezahlt werden. Darüber hinaus sind keine Anteile zu leisten. Die Beitragsbemessungsgrenze verändert sich jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttoeinkommen. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Renten-und Arbeitslosenversicherung.
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