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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beitragsbemessungsgrenzen

Bei den gesetzlichen Sozialversicherungen gelten für die Berechnung der Beiträge Beitragsbemessungsgrenzen. Nur bis zu ihrer Höhe werden die prozentualen Lohnabzüge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt. Einkommensteile, die darüber liegen, werden nicht herangezogen. Sie werden allerdings auch bei der Berechnung der späteren Rentenansprüche oder des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Gesetzgeber seit Jahren regelmäßig zum Jahresbeginn erhöht (Ausnahme: neue Bundesländer). Dadurch erhöht sich bei Arbeitnehmern, deren Einkommen über dem Durchschnitt liegen, die Abgabenlast auch dann, wenn die prozentualen Beitragssätze stabil bleiben oder gesenkt werden.

Alle abhängig Beschäftigten - also Arbeiter und Angestellte, nicht aber Beamte (mit Ausnahme bei der Pflegeversicherung) - sind Pflichtversicherte der sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Sie werden (in der Regel vom arbeitgebenden Unternehmen) an die Träger der gesetzlichen Alters-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Zusammen betrugen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung Anfang 1998 rund 41 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmer in Deutschland. Für 1999 wurden sie für beide Seiten um 0,4 Prozent gesenkt und zum Ausgleich eine Öko-Steuer eingeführt. Auch für 2002 wurde die Ökosteuer in ihrer 4. Stufe auf Energieverbrauch wieder erhöht und die Rentenbeiträge damit stabil auf 19,1 Prozent gehalten. Die Bundesregierung gibt an, dass die Rentenbeiträge ohne die Ökosteuer um 1,5 Prozent hätten erhöht werden müssen. Dagegen wurde 2003 der Beitrag wieder angehoben von 19,1 Prozent auf 19,5 Prozent. 2004, 2005 und 2006 blieb er auf diesem Niveau.

Die Arbeitseinkommen werden aber nicht immer in voller Höhe belastet, sondern nur bis zum Erreichen der so genannten Beitragsbemessungsgrenze (Kappungsgrenze). Darüber liegende Einkommensteile sind von der Abgabenpflicht befreit. Mit wenigen Ausnahmen werden die Bemessungsgrenzen jeweils zum Jahresbeginn erhöht. Bei den so genannten "Besserverdienern" steigen die Sozialabgaben dadurch stets überproportional. Anders als bei der Einkommensteuer wird bei der Berechnung der Sozialabgaben also nicht in jedem Fall die Höhe der gesamten Einkünfte herangezogen. Über die Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragssätze entscheidet der Gesetzgeber.

Die Beitragsbemessungsgrenzen unterscheiden sich nach wie vor in den alten und den neuen Bundesländern. In den neuen Bundesländern liegen sie niedriger, da auch das Einkommensniveau geringer ist.

Die prozentualen Beitragssätze werden entweder von den Trägern der Sozialversicherungen entsprechend ihrer Finanzlage festgelegt (Krankenversicherung) oder vom Gesetzgeber (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) beschlossen. Das bedeutet, dass sie der politischen Einflussnahme unterliegen und nicht allein nach dem Finanzbedarf der Versicherungsträger berechnet werden.

Bei einem Ferienjob oder bei einer Nebenbeschäftigung gelten ebenso abweichende Regeln wie bei geringfügiger Beschäftigung.



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