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Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die Kosten werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig von der Höhe des Einkommens getragen. Gesetzlich Krankenversicherte werden automatisch in der Pflegekasse ihres Krankenversicherers Mitglied.
Aufgabe der Pflegeversicherung Die zentrale Aufgabe der Pflegeversicherung ist es,
Mitglieder Alle gesetzlich Krankenversicherten werden ohne zusätzliche Anmeldung automatisch Mitglied in der Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Die Pflegeversicherung ist auch eine Familienversicherung. Ehepartner und Kinder eines Mitgliedes, die keine oder nur geringe Einkünfte haben (max. 400 Euro im Monat), sind beitragsfrei mitversichert. Wer freiwillig krankenversichert ist, kann sich von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung befreien lassen - wenn er für sich und seine Angehörigen bereits eine private Pflegeversicherung mit vergleichbaren Leistungen abgeschlossen hat. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen sich und Ihre Familie auch privat pflegeversichern. Beiträge Die Finanzierung der Pflegeversicherung ist genauso organisiert wie die der gesetzlichen Krankenversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Beitrages. Er wird mit den übrigen Sozialabgaben automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten. Der aktuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 1,7 Prozent vom Lohn. Da im Bundesland Sachsen nicht wie im übrigen Bundesgebiet zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft wurde, zahlen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil vom Einkommen: 1,35 Prozent. Die Arbeitgeber übernehmen nur 0,35 Prozent. Es gibt bei der Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze: 3.487,50 Euro. Das heißt, Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt unter dieser Grenze werden pflichtversichert. Arbeitnehmer mit einem höheren Monatsgehalt sind freiwillig versichert. Wie Arbeitnehmer zahlen auch Rentner die Hälfte ihres Beitrags selbst, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist die gesetzliche Rente, bei freiwillig Versicherten eventuell auch weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch Studenten sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Beitrag beträgt seit 1. Januar 2002 monatlich 7,92 Euro. Er wird wie der Krankenversicherungsbeitrag durch die Krankenkasse in Rechnung gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beitragszahlung für Arbeitslose, die registriert sind. Anspruch auf Leistungen Jeder Versicherte hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn er vor Antragstellung mindestens fünf Jahre in einer Pflegekasse versichert war. Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit. Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer mindestens für sechs Monate nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Sie werden in Pflegestufen eingeteilt. Leistungen Häusliche PflegeDie Pflegeleistungen kann ein Pflegebedürftiger ambulant in Anspruch nehmen. Sie können von professionellen Pflegepersonen ausgeführt werden, deren Einsatz von der Pflegekasse als so genannte Pflegesachleistung bezahlt wird. Dabei stellt die Pflegekasse folgende Höchstbeträge je Kalendermonat zur Verfügung:
Stationäre PflegeFür Pflegebedürftige, die nicht zu Hause gepflegt werden können, stehen Pflegeheime bzw. Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Verfügung. Die hier entstehenden Pflege und Betreuungskosten werden ebenfalls von der Pflegekasse erstattet. Für die einzelnen Pflegestufen gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Sonstige Hilfen Teilstationäre Tages- oder NachtpflegeIn manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten. Höchstbeträge
Der Betrag wird jeweils mit den übrigen Pflegeleistungen verrechnet. KurzzeitpflegeReicht eine teilstationäre Pflege nicht aus, kann eine Kurzzeitpflege als Übergangslösung in Anspruch genommen werden, z. B. nach einer Operation. Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr übernehmen die Pflegekassen die Kosten für eine vollstationäre Pflege, höchstens jedoch 1.432,00 Euro. Pflegehilfsmittel und technische HilfenDie Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um
Handelt es sich um Pflegehilfsmittel für den Verbrauch (z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe), so stehen hierfür monatlich bis zu 31 Euro zur Verfügung. Technische Hilfen (wie z. B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Eine Zuzahlung ist nicht möglich. Zu den technischen Hilfen zählen auch Hausnotrufsysteme. Dabei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird. Mit einer monatlichen Pauschale von 17,90 Euro wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt. Maßnahmen zur WohnumfeldverbesserungMuss eine Wohnung umgebaut werden, damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der Pflegekasse bezuschusst werden. Solche Wohnungsanpassungen werden mit bis zu 2.557,00 Euro pro Umbaumaßnahme gefördert. In Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen ist ein Eigenanteil zu leisten. Die Pflegekassen dürfen diesen Zuschuss jedoch nur dann leisten, wenn nicht andere Sozialleistungsträger die Kosten einer solchen Umbaumaßnahme übernehmen. Zusätzliche BetreuungsleistungenAltersverwirrten und Menschen mit geistiger Behinderung werden auf Antrag für zusätzliche Betreuungsleistungen durch Pflegedienste bis zu 460 Euro jährlich erstattet. Der Antrag wird von der Pflegekasse und durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft. Die Erstattungsleistung wird weder auf Pflegesachleistungen noch auf Pflegegeld angerechnet. Leistungen für die Pflegenden Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung pflegen und versorgen, gelten als "Pflegepersonen". Finanzieller Ausgleich/PflegegeldWird die Pflege von Angehörigen oder Bekannten durchgeführt, erhält der Pflegebedürftige ein Pflegegeld, das er seiner Pflegeperson als Anerkennung weitergeben kann. Es beträgt maximal je Kalendermonat
Beiträge zur RentenversicherungWer Pflegebedürftige betreut, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten Mit dem Ergebnis, dass nur eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge getan werden kann. Die Pflegekasse zahlt deshalb für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegeperson vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig war. Wer aber neben seiner Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausübt, für den werden keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt. Gesetzliche UnfallversicherungDie Pflegeversicherung sorgt dafür, dass alle Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert werden. Damit wird - wie bei Arbeitnehmern - gewährleistet, dass die Pflegepersonen bei Unfällen im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit und auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen abgesichert sind. Urlaubsvertretung für die PflegepersonFür den Fall, dass die Pflegeperson ausfällt, bezahlen die Pflegekasse bis zu vier Wochen pro Jahr eine so genannte Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens zwölf Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Die Kosten für eine solche Pflegevertretung dürfen 1.432 Euro im Jahr nicht überschreiten. Diese Regelung gilt nur für die "Verhinderungspflege" durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wird die Verhinderungspflege von Angehörigen oder Personen ausgeübt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so dürfen die Leistungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt auch für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Entstehen der Ersatzpflegeperson Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege, können die nachgewiesenen Kosten ebenfalls erstattet werden. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzliche Kostenerstattung dürfen zusammen 1.432 Euro nicht übersteigen. Neben der Leistung der Verhinderungspflege wird Pflegegeld für den ersten und letzten Tag weitergezahlt. Antragstellung Leistungen der Pflegekasse können mit einem formlosen Anschreiben an die jeweilige Krankenkasse beantragt werden. Die Ärzte oder Pflegekräfte des Medizinischen Dienstes (MDK) besuchen den Antragsteller dann in der Wohnung bzw. an dessen ständigem Aufenthaltsort. Dort begutachten sie, ob und in welcher Stufe Pflegebedürftigkeit besteht.
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