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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rentenversicherung

ist im Rahmen der Sozialversicherung eine Versicherung, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten sowie der Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersrenten an Versicherte, sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten an die Hinterbliebenen verstorbener Versicherter dienen soll. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber im Rahmen der Sozialabgaben abgeführt und dienen im sogenannten Umlageverfahren der Finanzierung der laufenden I Zahlungen. Es herrscht Pflichtversicherung für Arbeiter und Angestellte und für bestimmte Selbständige. Von der Versicherungspflicht gibt es Ausnahmen (Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung), die jedoch durch eine sogenannte Nachversicherung wieder rückgängig gemacht werden können. Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA). Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist, daß bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Neben den Leistungen der oben genannten Rentenversicherung gibt es Möglichkeiten zum Abschluß von privaten Versicherungen vor allem in Form von Lebens- und Unfallversicherungen. sowohl von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV, Sozialversicherung) als auch von der Lebensversicherung (Individualversicherung) angebotene Alters-und Hinterbliebenenvorsorge. Hierzu dient auch die betriebliche Alterssicherung, die über Pensionskassen, Direktzusagen der Arbeitgeber, Lebensversicherungsverträge und freiwillige Höherversicherungen in der GRV erfolgen kann (Drei-Säulenkonzept der Alterssicherung). Die GRV ist eine Pflichtversicherung für alle abhängig Beschäftigten. Der Beitrag wird nach dem Umlageverfahren berechnet, beträgt derzeit 17,7% und wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Leistungen werden nach der Rentenformel berechnet: Monatsrente = (1) Persönliche Entgelt-punkte x (2) Zugangsfaktor x (3) aktueller Rentenwert x (4) Rentenartfaktor. (1) ist abhängig von der Anzahl der Beitragsmonate und dem Verhältnis des Erwerbseinkommens des Rentners zu dem Einkommen aller Erwerbstätigen, (2) gleicht eine vorzeitige oder aufgeschobene Inanspruchnahme der Altersrente aus, (3) wird vom Gesetzgeber festgelegt (1993: 42,56 DM) und jährlich an die allgemeine Nettolohnentwicklung angepaßt, (4) richtet sich nach der Rentenart (z.B. 1 für Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente, 0,6 für Witwen- und Witwerrente). Rentenversicherung Die Rentenformel stellt sicher, dass die Altersrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren 2/3 des durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommens der Erwerbstätigen beträgt. Jede Rente wird jährlich angepaßt (Konzept der dynamischen Rente). Die demographische Altersverschiebung (—) Rentenberg) wird bei Beibehaltung der jetzigen Finanzierungsund Leistungsregelungen einen starken Anstieg der Beitragssätze in den nächsten Jahren erforderlich machen. Literatur: Lampert, H. (1996)



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