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Rentenversicherung, gesetzliche
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentrales Element des deutschen Sozialsystems. Sie soll vor allem den Unterhalt der Versicherten im Alter sicherstellen. Außerdem zahlt die gesetzliche Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten und finanziert Rehabilitationen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten zu gleichen Teilen Beiträge. Der Staat deckt darüber hinaus mit dem Bundeszuschuss rund ein Drittel der Kosten. Die Höhe der einzelnen Rente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter, errechnet mit der Rentenformel. Der Begriff Rente bezeichnet eine regelmäßige Geldzahlung, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erbracht wird. Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland zahlt in erster Linie Renten wegen Alters, aber auch wegen verminderter oder völliger Erwerbsminderung und wegen Todes. Nachdem ein Versicherter im Alter aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, soll er mit der Altersrente seinen Lebensunterhalt zum Teil oder ganz bestreiten. Auf die Regelaltersrente haben alle Versicherten ab dem 65. Lebensjahr Anspruch. Frauen, Arbeitslose, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Behinderte und langjährig Versicherte können vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen, müssen dabei aber Abschläge von ihrer Rente hinnehmen. Halbe Erwerbsminderungsrenten ergänzen als Zuschuss das Einkommen, wenn ein Versicherter eingeschränkt arbeitsfähig ist. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits vermindert ist, haben Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, die ihre Erwerbsfähigkeit sichern oder wiederherstellen sollen. Volle Erwerbsminderungsrenten ersetzen einen größeren Teil des Arbeitseinkommens. Sie werden an Versicherte gezahlt, die dauerhaft völlig arbeitsunfähig sind. Renten wegen Todes sollen den Angehörigen eines verstorbenen Versicherten dessen Unterhaltsleistungen ausgleichen. Das sind die große Witwen- und Witwerrente, die kleine Witwen- und Witwerrente, und die (Halb-)waisenrente. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist jeder pflichtversichert, der gegen Arbeitsentgelt, das heißt unselbstständig, oder zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Versicherungspflichtig sind auch Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wie etwa Arbeitslose. Bestimmte Berufsgruppen, wie Hebammen oder Publizisten, sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie selbstständig arbeiten. Arbeitnehmer, die im Monat nicht mehr als 400 Euro verdienen, bleiben unter der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob). Für diese Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber pauschal zwölf Prozent des Arbeitsentgelts über die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft an die Rentenversicherung abführen. Freiwillig versichern kann sich, abgesehen von Beamten, jeder der älter als 16 Jahre ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Deutsche Staatsangehörige oder EU-Ausländer können sich auch vom Ausland aus freiwillig versichern. Der Versicherte und sein Arbeitgeber zahlen je zur Hälfte den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Höhe des Verdienstes. Beitrag ist aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2005: 62.400 Euro in Westdeutschland, 52.800 in Ostdeutschland) fällig. 2005 liegt der Beitragssatz bei 19,5 Prozent des Einkommens. Das heißt, jeder Versicherte zahlt 9,75 Prozent seines Bruttogehalts an die gesetzliche Rentenversicherung. Sein Arbeitgeber zahlt noch einmal 9,75 Prozent zusätzlich zum Bruttoentgelt. Für den Teil des Einkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage liegt, wird kein Rentenbeitrag erhoben. Neben den Beiträgen der Versicherten und deren Arbeitgebern wird die gesetzliche Rente durch den Bundeszuschuss finanziert. Das heißt, der Staat bezuschusst die Rentenversicherung für Leistungen, denen keine Beiträge gegenüberstehen, wie etwa Fremdrentenleistungen, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder Kriegsfolgelasten. Man spricht hier von versicherungsfremden Leistungen. Im Jahr 2004 beliefen sich die Bundeszuschüsse auf insgesamt 74,3 Milliarden Euro und machen damit rund ein Drittel der gesamten Rentenausgaben aus, wenn man die Leistungen des Bundes für die Kindererziehungszeiten einbezieht. Hinzu kommen noch die Einnahmen aus der Ökosteuer, die in die Rentenkassen fließen. Die Höhe der individuellen Rente errechnet sich aus der Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Bruttorente Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem für jedes Versicherungsjahr der individuelle Verdienst durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Der Rentenartfaktor liegt beispielsweise für Altersrenten bei 1,0, für eine halbe Erwerbsminderungsrente bei 0,5, für die volle Erwerbsminderungsrente bei 1,0, für eine große Witwen- und Witwerrente bei 0,55, für eine kleine Witwen- und Witwerrente bei 0,25. Für eine Halbwaisenrente bei 01,, für eine Waisenrente bei 0,2. Der aktuelle Rentenwert entspricht einer monatlichen Altersrente, die aus dem Jahresbeitrag aus einem Durchschnittsverdienst errechnet wird. Am aktuellen Rentenwert wird die jährliche Anpassung der Renten jeweils zum 1. Juli durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vorgenommen.
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