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Erwerbsminderungsrente
Zum 1. Januar 2001 sind die gesetzlichen Invalidenrenten auf ein neues System umgestellt worden. Statt einer Berufsunfähigkeits- oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten Invaliden nun eine zweistufige Erwerbsminderungsrente vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Die Reform bringt insbesondere im Vergleich mit der früheren Berufsunfähigkeitsrente eine Kürzung der gesetzlichen Leistungen mit sich. Das "Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" wurde am 16. November 2000 vom Bundestag beschlossen und ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Statt einer Berufs- und einer Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es künftig nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Diese wird in zwei Stufen geleistet. Das heißt, der Gesundheitszustand eines Antragstellers wird strenger beurteilt. Wenn der Arbeitnehmer nur noch drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten kann, bekommt er die halbe Erwerbsminderungsrente. Kann ein Arbeitnehmer nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten, erhält er die volle Erwerbsminderungsrente. Die Änderungen betreffen alle Versicherten, die ab dem 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Entscheidend ist der Rentenbeginn, nicht der Rentenantrag. Für alle, die bereits vor dem 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, bleibt es beim alten Recht. Diese volle Erwerbsminderungsrente entspricht der alten Erwerbsunfähigkeitsrente. Die alte Berufsunfähigkeitsrente, die in Höhe von zwei Dritteln der Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt wurde, gibt es nicht mehr. Lediglich Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren worden sind, genießen einen Vertrauensschutz. Gesetzlich Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Invalidenrentenreform 40 Jahre und älter waren, erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten können. Das heißt, ihnen bleibt der Berufsschutz erhalten, die Leistungen aber werden von zwei Dritteln der vollen Erwerbsminderungsrente auf die Hälfte gekürzt. Alle anderen erhalten erst dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie generell nur noch eingeschränkt oder überhaupt keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. Abschläge Neben der Umstellung auf das zweistufige System wurde ein Abschlag, also eine lineare Kürzung der Erwerbsminderungsrenten um 10,8 Prozent in der Endstufe 2003 eingeführt. Der Abschlag wurde erstmals im Januar 2001 mit 0,3 Prozent vorgenommen. Jeden Monat kamen weitere 0,3 Prozent hinzu, so dass Ende 2001 3,6 Prozent abgezogen wurden, Ende 2002 7,2 Prozent und ab Ende 2003 10,8 Prozent. Dies soll vermeiden, dass ältere Arbeitnehmer, statt vorzeitig eine Altersrente zu beziehen, bei der heute schon Abschläge für die vorgezogene Rentenzahlung hingenommen werden müssen, eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Zum Ausgleich wird nach dem neuen Gesetz die so genannte Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr wieder voll angerechnet. Bisher wurden sie bei der Ermittlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nur zu einem Drittel berücksichtigt. Die Höhe des Anspruchs des Versicherten auf eine Erwerbsminderungsrente hängt wie alle gesetzlichen Renten in erster Linie vom Einkommen, also von den eingezahlten Beiträgen ab (Rechenbeispiel). Weitere Änderungen Erwerbsminderungsrenten werden im Regelfall nur noch befristet gezahlt. Das heißt, der gesundheitliche Zustand des Erwerbsunfähigen wird alle drei Jahre überprüft. Wird keine Besserung festgestellt, wird die Erwerbsminderungsrente weitere drei Jahre gezahlt. Ist nach neun Jahren, also bei der dritten Nachprüfung immer noch keine gesundheitliche Erholung zu erkennen, wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in die Altersrente gezahlt. Die Befristung der Erwerbsminderungsrenten hat aber noch einen unangenehmen Nebeneffekt: Bisher gab es auch schon befristete Erwerbsminderungsrenten. Diese wurden bereits seit Jahrzehnten erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Man verfährt jetzt weiter so, auch wenn die Befristung jetzt die Regel und nicht mehr die Ausnahme ist. Im ersten halben Jahr der Erwerbsunfähigkeit sind die Betroffenen also künftig auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse oder andere Lohnersatzleistungen angewiesen. Neu ist auch, dass Selbstständige Erwerbsminderungsrenten beziehen können, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Außerdem wird die Altersgrenze angehoben, nach der Schwerbehinderte vorzeitig in Altersrente gehen konnten: von bisher 60 auf 63 Jahre. Hier gilt allerdings ein weiterer Vertrauensschutz für alle die zum Stichtag drei Voraussetzungen erfüllt haben. Wer am 16. November 2000, dem Tag der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag, schwerbehindert, nach altem Recht berufs- oder erwerbsunfähig und mindestens 50 Jahre alt war, bekommt nach wie vor mit 60 die volle Altersrente. Hinzuverdienstgrenzen Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, also aus gesundheitlichen Gründen nur noch maximal drei Stunden pro Woche arbeiten kann, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wird mehr verdient, wird die Rente um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel reduziert. Die Einkommensgrenzen müssen jeweils individuell berechnet werden - je nach früherem Erwerbseinkommen (Mindestgrenzen-Übersicht). Voraussetzungen Bevor man Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, müssen fünf Jahre "Wartezeit" an Beitragszeiten erfüllt sein. Hier gelten aber Ausnahmen für Arbeitsunfälle von besonders jungen Arbeitnehmern. Außerdem müssen in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Arbeitsmarktrenten Die halbe Erwerbsminderungsrente ist - wie zuvor die Berufsunfähigkeitsrente - eine ergänzende Leistung. Man geht also davon aus, dass der Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente noch Teilzeit arbeitet oder andere Sozialleistungen bezieht, etwa Arbeitslosengeld. Kann er aber nachweisen, dass er keine entsprechende Arbeit findet, hat er Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente - wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes. Man spricht daher auch von "Arbeitsmarktrenten". Diese Aufstockung steht den jetzt über 40-Jährigen, die noch eine auf Grund des Vertrauensschutzes eine reduzierte Berufsunfähigkeitsrente beziehen, nicht zu. Insofern hält sich der Vertrauensschutz für die Versicherten, die im Jahr 2000 40 Jahre und älter waren, in Grenzen. Bisher ergaben sich diese Arbeitsmarktrenten aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, mit der Reform der Erwerbsminderungsrenten haben sie Eingang ins Gesetz selbst gefunden. Darin besteht der wesentliche Unterschied zwischen der Reform, wie sie der damalige Arbeitsminister Walter Riester (SPD) umgesetzt hat, und den Plänen seines Vorgängers Norbert Blüm (CDU), der es bei der so genannten abstrakten Verweisung bewenden lassen wollte. Die Statistik zeigt, dass die Invalidenrenten einen erheblichen Teil der Ausgaben des gesetzlichen Rentensystems ausmachen.
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