Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kindererziehungszeiten

Die Erziehung und Betreuung der Kinder gilt als eine wichtige gesellschaftliche Arbeit. Deshalb wird die Zeit, in der jemand Kinder erzieht, zum Teil auf die Rente angerechnet, obwohl in dieser Zeit keine eigentlichen Beiträge entrichtet werden.

Die Zeiten der Kindererziehung gelten für die spätere Berechnung der Rente als Beitragszeiten. Da in dieser Zeit keine eigentlichen Beiträge gezahlt werden, bewertet die gesetzliche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten seit dem 1. Juli 2000 nach dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in dem jeweiligen Erziehungsjahr. Vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 wurden die Kindererziehungszeiten nur mit 90 % des Durchschnittseinkommens bewertet. Dabei gilt die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten nicht nur für Neurentner, sondern auch für diejenigen, die bereits Rente beziehen.

Voraussetzung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist allerdings die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Daher muss die Person, die die Kindererziehungszeit beansprucht mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. Dieses Kriterium kann auch durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllt werden, beispielsweise von Frauen, die nie einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.

Für alle Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wird das erste Jahr nach der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Wenn es zu Überschneidungen kommt, zum Beispiel bei der Geburt von Zwillingen, dann wird für jedes Kind eine Zeit von zwölf Monaten als Kindererziehungszeit angerechnet. Für die Kinder, die nach 1991 geboren wurden, werden die ersten drei Jahre als Kindererziehungszeit angerechnet. Auch hier gilt bei Überschneidungen die Regelung, dass für jedes Kind 36 Monate als Kindererziehungszeit angerechnet wird.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Kinderarbeit
 
Kinderfreibetrag
 
Weitere Begriffe : Bridgefinancing | öffentliche/private Partnerschaft | Morbi-RSA
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.