Kinderfreibetrag
Wer Kindergeld bekommt, dem steht nach Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes auch ein Kinderfreibetrag zu. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Berechtigter sowohl Kindergeld als auch den Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Das Finanzamt prüft anhand der Steuererklärung, ob für den Steuerpflichtigen das bereits erhaltene Kindergeld oder der Steuerfreibetrag finanziell günstiger ist. Sollte der Steuerpflichtige mit dem Kinderfreibetrag besser stehen, erhält er diesen nachträglich. Das Kindergeld, das nun eigentlich zurückgezahlt werden müßte, wird mit der Steuer verrechnet.
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