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Freibetrag
Der Freibetrag ist ein Begriff aus dem Steuerrecht: Ein Betrag, der nicht versteuert werden muss. Für die große Mehrzahl der Bundesbürger sind vor allem die Freibeträge im Einkommensteuerrecht von Bedeutung. Es gibt aber auch im Körperschaftsteuerrecht, bei der Gewerbe- oder Erbschaftsteuer verschiedene Freibeträge. Der Begriff Freibetrag darf nicht mit dem Begriff Freigrenze verwechselt werden. Der Freibetrag bleibt immer unversteuert. Nur für Einkommensteile, die darüber liegen, müssen dem Tarifverlauf entsprechende Teile an den Fiskus abgeführt werden. Bei einer Freigrenze dagegen muss die gesamte Summe versteuert werden, sobald die Freigrenze (und sei es auch nur um einen Cent) überschritten wird. Dies gilt beispielsweise für Spekulationsgewinne an der Börse. Ein für alle Einkommensbezieher geltender Grundfreibetrag ist bereits in den Steuertarif eingearbeitet und muss nicht besonders beantragt werden. Neben den Freibeträgen im Einkommensteuerrecht gibt es Freibeträge bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer oder Erbschaftsteuer. Die Höhe und Behandlung von Freibeträgen im Steuerrecht unterliegt ständigen und oft starken Veränderungen. Deshalb müssen Steuerpflichtige in jedem Jahr erneut prüfen, ob der Gesetzgeber neue Regelungen beschlossen hat und ob Freibeträge schon bei Vorauszahlungen berücksichtigt werden können oder erst mit der abschließenden Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr. So wird für Vorsorgeaufwendungen auf keinen Fall mehr ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Diese Aufwendungen zur Zukunftssicherung werden bei der Lohnsteuer durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die ebenso wie der Grundfreibetrag bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. Höhere Vorsorgeaufwendungen können deshalb nur bei einer späteren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Neben dem wichtigsten, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, gibt es noch spezielle Pauschbeträge - etwa für Behinderte und Hinterbliebene oder zur Förderung des Wohneigentums. Arbeitnehmer können sich die für sie zutreffenden Freibeträge bereits zu Beginn des Jahres auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und vermeiden es so, zunächst Steuerbeträge an das Finanzamt abführen zu müssen, die sie sonst erst nach dem Ende des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern können. Mit Ausnahme der Pauschbeträge für Behinderte verpflichtet aber jeder Eintrag von Freibeträgen am Jahresende zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, damit die Berechtigung des Eintrags anhand der tatsächlich eingetretenen Belastungen festgestellt werden kann. Bei der Berechnung der zu zahlenden Steuern spielen auch eventuelle Kinderfreibeträge eine Rolle. Schon zu Beginn des Kalenderjahres kann eine entsprechende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte beantragt werden. Allerdings werden auch hier immer wieder zum Teil gravierende Änderungen im Steuerrecht vorgenommen. Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastung können nur dann vorab eingetragen werden, wenn die dafür jeweils geltenden Grenzen überschritten werden. Eine Ausnahme gilt nur für Behinderte.
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