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Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die an sich zu den Lebenshaltungskosten gehören. Im Einkommensteuerrecht finden sie aber dann steuermindernd Berücksichtigung, wenn sie durch besondere Umstände verursacht sind, über dem allgemeinen Durchschnitt und den Pauschbeträgen liegen. Eine auf die Person des Steuerzahlers bezogene außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder Werbungskosten handelt. Die Ausgaben müssen zudem zwangsläufig sein. Das bedeutet, dass sich der Betroffene ihnen aus tatsächlichen (z.B. gesundheitlichen), rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zugleich müssen ihm dadurch größere Aufwendungen entstehen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die unter ähnlichen Familien- und Einkommensverhältnissen leben. Abzugsfähig ist allerdings nur der Teil der außergewöhnlichen Belastung, der nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder oder unter Berücksichtigung von Behinderungen die zumutbare Eigenleistung übersteigt. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten, die nicht durch eine Versicherung getragen werden oder Kosten bei Sterbefällen, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis wie Brand oder Hochwasser Kleidung oder Hausrat vernichtet wurde, kann deren Wiederbeschaffung ebenso als außergewöhnliche Belastung gelten wie die Kosten einer Ehescheidung und in bestimmten Fällen die Aufwendungen für Kinderbetreuung. Bei Behinderten mit einem Grad von 80 (oder 70 bei erheblicher Gehbehinderung) kann auch der Unterhalt eines Pkw als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das gilt auch für die Kosten der eigenen Unterbringung in einem Pflegeheim, sofern dies nicht bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag als steuerlicher Freibetrag abgegolten worden ist. Ähnliches gilt für pflegebedürftige Angehörige, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Unterhaltszahlungen an einen dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn dafür kein Abzug als Sonderausgaben beantragt wird. Kinderbetreuungskosten werden nur unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das gleiche gilt für eine Hilfe im Haushalt oder für die Unterbringung bei Pflegebedürftigkeit. Dabei handelt es sich jeweils um Jahreshöchstbeträge. Liegen die Voraussetzungen nur zeitweise vor, müssen sie entsprechend gekürzt werden.
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