Sonderausgaben
sind Aufwendungen, die von der Einkommen- bzw Lohnsteuer abgesetzt werden können, ohne Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu sein. Es handelt sich dabei um gezahlte Renten und sonstige dauernde Lasten sowie Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, Ausgaben für Berufsausbildung oder Weiterbildung, Spenden usw. Für die Absetzung solcher Posten sind teilweise Höchstgrenzen vorgesehen.
Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, können Sonderausgaben (§ 10 EStG) sein. Es handelt sich also an sich um Kosten der Lebenshaltung, die aber aus steuerlichen Gründen das Einkommen mindern dürfen.
Das EStG zählt sie ausschließlich auf. Es sind u. a. die sog. Vorsorgeaufwendungen (Bausparbeiträge oder auf eine Person bezogene Versicherungsbeiträge), gezahlte Kirchensteuer, Kosten der eigenen Ausbildung, Steuerberatungskosten und Spenden. Einige (Vorsorge, Ausbildung, Spenden) sind in beschränktem Umfang bis zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 10 Abs. 3 EStG), andere in voller Höhe (Kirchensteuer, Steuerberatungskosten) abziehbar. Mindestens werden folgende Pauschbeträge abgezogen:
für Vorsorgeaufwendungen DM 300,—
für andere Sonderausgaben DM 108,—
bei Ehegatten das Doppelte (§ 10c Abs. 1 und 2 EStG). Bei Arbeitnehmern wird eine Pauschale steuerfrei belassen, deren Höhe sich nach dem Arbeitslohn richtet, nach oben aber begrenzt ist (§ 10c Abs. 3 EStG).
Siehe auch: Wohnungsbauprämie
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