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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist eine Abgabe an eine Religionsgemeinschaft und dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Sie wird nur von Mitgliedern der jeweiligen Kirche erhoben und bei unselbständig Beschäftigten vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Selbständige zahlen sie zusammen mit der Einkommensteuer. Die Kirchensteuer kann auch als Zuschlag zur Vermögenssteuer oder zu den Grundsteuermeßbeträgen erhoben werden. Die Kirchensteuer gilt als Sonderausgabe, die bei der Berechnung der Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen werden kann.

Die Finanzbehörden führen die Kirchensteuereinnahmen an die Religionsgemeinschaften ab, denen die jeweiligen Beträge zustehen. Dieses Privileg genießen in Deutschland aber nur solche Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Für das Inkasso und Abwicklung erhält der Staat von den Kirchen einen Anteil von 3 bis 4 Prozent der Kirchensteuereinnahmen.

Das Kirchensteuerrecht ist in Deutschland nicht einheitlich vom Bund geregelt, sondern in den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer. Deshalb sind die Steuersätze auch nicht einheitlich. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg zum Beispiel wird ein Zuschlag von 8 Prozent zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. In den übrigen Bundesländern (einschließlich der neuen Länder) sind es 9 Prozent. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer sind es 6 bis 7 Prozent. Darüber hinaus gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen evangelischen Landeskirchen und auch zwischen den verschiedenen katholischen Diözesen: Weil bei höheren Einkommen die Steuerschuld wegen der Progression des Steuertarifs stark ansteigt, gibt es so genannte Kappungsgrenzen, also Obergrenzen für die Kirchensteuerschuld. In der Regel liegen sie bei 3 bis 4 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Allerdings wird von vielen Landeskirchen und Diözesen diese Kappung nur auf Antrag gewährt. Wer gar keine Kirchensteuer zahlen will, muss in der Regel die Kirche verlassen. Der Austritt muss vor dem Amtsgericht erklärt werden.

Wenn nur ein Ehepartner Mitglied einer Amtskirche ist, wird nur der auf ihn entfallende Anteil am Gesamteinkommen zur Kirchensteuer herangezogen. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern unterschiedlicher Konfession wird zur Berechnung das Einkommen halbiert und auf jede Hälfte der volle Kirchensteuersatz angewendet.

Neben der Kirchensteuer gibt es in vielen Orten noch ein Kirchgeld. Es kann von der örtlichen Gemeinde von jedem erwachsenen Mitglied erhoben werden.

Die Kirchensteuer wird vom Staat erhoben, die Einnahmen fließen jedoch an die Kirchen, wo sie zur Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben dienen. Wer der katholischen, der evangelischen oder anderen Religionsgemeinschaften angehört, ist in der Regel kirchensteuerpflichtig. Aber nicht nur christliche Kirchen, sondern auch die jüdischen Kultusgemeinden erheben eine Kirchensteuer, die jüdische Kultussteuer. Freireligiöse und Kirchen ohne Gottesglauben (z.B. Freidenker) erheben ebenfalls eine so genannte Kirchensteuer. Der Steuersatz variiert in den Bundesländern. Er liegt zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Vorläufer der Kirchensteuer war im Mittelalter der so genannte Kirchenzehnt, eine Pflichtabgabe von Ackererträgen und Nutzvieh an die Kirchen.



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