Kappungsgrenze
In der Gesundheitswirtschaft:
Durch das 2. Fallpauschalenänderungsgesetz (2. FPÄndG) eingeführte Begrenzung der Budgetminderungen durch die vorgeschriebene Anpassung von krankenhausindividuellen Basisfallwerten an den Landesbasisfallwert in der Konvergenzphase vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2009.
Die Einführung einer Kappungsgrenze bewirkt, dass der maximale Betrag, den ein Krankenhaus durch die Budgetminderung verliert, auf 1 Prozent (2005), 1,5 Prozent (2006), 2 Prozent (2007), 2,5 Prozent (2008) und 3 Prozent (2009) des jeweiligen Krankenhausbudgets begrenzt wird. Dies schützt solche Krankenhäuser, deren Kosten deutlich höher liegen als im Landesdurchschnitt, vor hohen Budgetverlusten.
Die Kappungsgrenze bewirkt aber auch, dass entgegen der ursprünglichen Absicht am Ende der Konvergenzphase Anfang 2009 die Basisfallwerte der Krankenhäuser in einem Land nicht auf dem gleichen Niveau liegen werden, sondern bei den Kliniken, bei denen die Kappungsgrenze greift, noch höhere Basisfallwerte gelten. Wie diese Differenzen im endgültigen G-DRG-System behandelt werden, muss noch gesetzlich geregelt werden.
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