Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern lediglich eine Form der Einkommensbesteuerung, die ausschließlich bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern erhoben wird. Die Lohnsteuer wird direkt an der Quelle des Einkommens, also beim Arbeitgeber, erfasst und von ihm direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich im wesentlichen nach dem zu erwartenden Jahreseinkommen. Zuviel oder zuwenig bezahlte Lohnsteuer wird nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird ausschließlich bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern erhoben und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer ist - im Gegensatz zur Einkommensteuer - eine weitgehend pauschalierte Form der Einkommensbesteuerung, deren Höhe primär von der Höhe des zu erwartenden Jahreseinkommens abhängt. Im Gegensatz zur Einkommensteuer nimmt die Lohnsteuer zunächst nur begrenzt Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers. Mit dem Steuerabzug ist die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer für den Arbeitnehmer im allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt oder er macht von sich aus eine Einkommensteuererklärung. Der Lohnsteuerabzug wird direkt vom Arbeitslohn oder Gehalt vorgenommen. Dabei gelten alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis oder den Arbeitsverhältnissen als Einnahmen. Hierzu zählen nicht nur die Vergütungen, die in Form von Geld gezahlt wurden, sondern auch Naturalentgelte. Dazu gehören beispielsweise ein Dienstwagen, der auch für private Zwecke genutzt werden kann, verbilligte Flugreisen bei Arbeitnehmern von Luftfahrtgesellschaften oder eine vom Unternehmen unentgeltlich überlassene Dienstwohnung. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Abführung der Steuerbeträge verantwortlich. Ihm obliegt die Anmeldung neuer Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug, die Berechnung der Lohnsteuer, die Durchführung und die Kontrolle des Lohnsteuerabzuges sowie die Abführung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt. Die Höhe der jeweiligen Lohnsteuer ergibt sich dabei aus der so genannten Lohnsteuertabelle, die aus den Einkommensteuertabellen abgeleitet ist. Während die Einkommensteuertabellen auf das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen bezogen sind, zeigt die Lohnsteuertabelle den Betrag, der von einem Einkommen abgezogen werden muss, das täglich, wöchentlich oder monatlich ausgezahlt wird. Auch in der Lohnsteuertabelle werden die Arbeitnehmer in Lohnsteuerklassen unterteilt. Die Eingruppierung, die auch auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen ist, erfolgt nach dem jeweiligen Familienstand und der Anzahl der Arbeitsstätten an denen Lohn bezogen wird. Es gibt die Lohnsteuerklassen 1 bis 6. Der einzelne Arbeitnehmer wird in den Prozess des Lohnsteuerabzugs nur wenig einbezogen. Der Steuerpflichtige hat lediglich zu Beginn eines jeden Steuerjahres seine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abzugeben und diesem sowie dem zuständigen Finanzamt solche Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer auswirken können. Der einzelne Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, bestimmte auf ihn zutreffende Umstände, die seine Steuerschuld vermindern (wie Familienstand, Zahl der Kinder), dem Finanzamt zu melden und von diesem auf seiner Lohnsteuerkarte in Form von eingetragenen Freibeträgen vermerken zu lassen. Dadurch vermindern sich die Steuerabzüge sofort und der Steuerpflichtige bekommt einen höheren Nettolohn ausbezahlt. Eintragen von Freibeträgen hat denselben Effekt wie entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung am Ende des Steuerjahres. Eine eventuelle Steuerentlastung wird durch den Eintrag der Freibeträge lediglich zeitlich vorgezogen.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Brokerage | Sicherheit, gesellschaftliche | Überschussliquiditätsmessung | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |