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Finanzamt
Die Finanzverwaltung ist im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland verankert. Da die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern zum Teil dem Bund zufließen, ist er an der Verwaltung dieser Steuerarten, die er den Ländern als Auftragsverwaltung überlässt, beteiligt (Art. 108 GG). Auf der Grundlage des Finanzverwaltungsgesetzes verwalten verschiedene Behörden in Bund und Ländern die Finanzen. Für die Länder ist das Finanzamt als örtliche Behörde für das Steueraufkommen zuständig. Die Finanzämter sind wiederum der Oberfinanzdirektion untergeordnet. Das Finanzamt ist für die Verwaltung der Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer zuständig.
Die EinkommensteuerDie Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer und wird auf Bund und Länder verteilt. Dabei wird eine Lastenverteilung zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Ländern erreicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt im Inland haben. Sie unterliegen mit ihren sämtlichen Einkünften der Steuerpflicht. Andere Personen werden nur mit ihren inländischen Einkünften besteuert. Nach den mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird die ausländische Einkommensteuer auf die im Inland erhobene Einkommensteuer angerechnet. Auf Antrag ist die Steuer bei Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer sind die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuer muss dem Finanzamt jährlich per Einkommen-steuererklärung gemeldet werden, sobald das Jahreseinkommen einer Person das steuerfreie Existenzminimum übersteigt. Die Steuererklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, wenn keine Veranlagung beantragt wurde. Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus der Einkommensteuertabelle. Was zu versteuern ist, wird stufenweise errechnet. Steuerpflichtig sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften wie wiederkehrende Bezüge, Spekulationsgeschäfte, besondere Leistungen und dergleichen. Die LohnsteuerHierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Gehalt, Arbeitslohn, Sachbezüge und so weiter) unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle. Der Arbeitgeber hat den Abzugsbetrag zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Grundlage für die Durchführung des Lohnabzugs ist die Lohnsteuerkarte, welche die Gemeinde ausstellt und in der Familienstand, Steuerklasse, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und gegebenenfalls Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und so weiter angegeben sind. Für die Lohnsteuer haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jener an erster Stelle. Die KörperschaftsteuerEinkommensteuer und Körperschaftsteuer schließen einander aus. Ein Steuerpflichtiger kann nur einer der beiden Steuern unterliegen. Die Körperschaftsteuer bildet die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen sowie der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Möglichkeiten, die Steuerlast zu mildernEs gibt einige Möglichkeiten, bei der jährlichen Einkommensteuererklärung die persönlichen Steuern zu mindern. Dazu zählen die Werbungskosten. Das sind Aufwendungen, die zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anfallen. Grundsätzlich gilt: Das Finanzamt räumt jedem Steuerzahler einen Werbungskostenpauschbetrag ein. Sollen aber höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, müssen die einzelnen Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Rechtsprechung in FinanzangelegenheitenGegen Bescheide der Finanzbehörde kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, kann wiederum binnen eines Monats die Klage bei einem Finanzgericht angebracht werden. Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, kann aber in geeigneten Fällen auch ohne Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den die Beteiligten Revision (wenn sie zugelassen worden ist) oder Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können. Gegen Urteile der Finanzgerichte ist die Revision an den Bundesfinanzhof zulässig, wenn der Streitgegenstand 600 Euro übersteigt oder wenn das Finanzgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wegen Abweichung seines Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofes oder wegen Verfahrensmangels zugelassen hat. Vor den Finanzgerichten besteht kein Vertretungszwang, jedoch müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Die Finanzämter sind als Teil der öffentlichen Verwaltung (Landesfinanzbehörden) zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Steuern. Sie legen außerdem die Einheitswerte für Grundbesitz fest, welche als Berechnungsmaßstab unter anderem für die Grundsteuer dienen. Wohnungsbauprämien und andere Zulagen fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Finanzämter.
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