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Doppelbesteuerungsabkommen
Um bei Privatpersonen und Unternehmen, die ihren Wohn- oder Firmensitz in einem Land haben, gleichzeitig aber Einkommen in einem anderen Land beziehen, vor einer zweifachen Besteuerung ihrer Einkünfte zu schützen, existieren mit verschiedenen Ländern so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Hierbei handelt es sich um bilaterale, in Ausnahmefällen auch multilaterale völkerrechtliche Verträge. Sie regeln, welcher Staat bestimmte Steuern erheben darf und welches Land jeweils auf eine Besteuerung verzichtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit sehr vielen europäischen und außereuropäischen Staaten entsprechende Abkommen geschlossen. Sowohl bei Unternehmen als auch in zunehmendem Maße bei Privatpersonen kommt es immer häufiger vor, dass das Land, in dem sich der dauernde Wohnsitz bzw. Firmensitz befindet, und der Staat, in dem das Einkommen (oder zumindest ein Teil des Einkommens) erzielt werden, nicht identisch sind. Vor allem multinationale Unternehmen wie etwa DaimlerChrysler, Siemens oder Cola-Cola oder transnationale Gesellschaften erwirtschaften große Teile ihrer Gewinne im Ausland. Hier stellt sich das Problem, dass ohne internationale Steuerregelungen die Gewinne mehrfach besteuert werden könnten. Erzielt ein deutsches Unternehmen beispielsweise Gewinne in seinem französischen Tochterunternehmen, so würde dieses Einkommen zunächst im Rahmen der in Frankreich bestehenden Körperschaftssteuer belastet und anschließend, wenn der verbleibende Gewinn nach Deutschland zur Muttergesellschaft überwiesen wird, noch einmal von der deutschen Körperschaftssteuer erfasst. Diese zweifache Belastung von Einkommen und Gewinnen sollen die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen den einzelnen Staaten geschlossen wurden, verhindern. Diese völkerrechtlichen Verträge regeln durch ein System von gegenseitigem Verzicht, welcher Staat bestimmte Steuern bei den verschiedenen Steuersubjekten (Privatpersonen oder Unternehmen) vereinnahmt. Man unterscheidet dabei zwischen Wohnsitzstaat (also dem Staat, in dem das jeweilige Steuersubjekt seinen dauernden Wohnsitz hat) und Quellenstaat. Das ist das Land, in dem das jeweilige Einkommen erzielt wurde oder in dem sich die zu besteuernden Vermögensgegenstände befinden. In der Regel werden zwei Verfahren zur Vermeidung doppelter Besteuerung angewandt: die Freistellungsmethode und das Anrechnungsverfahren: Bei der Freistellungsmethode werden bestimmte Einkommens- oder Vermögensteile nur in einem der beiden Staaten besteuert, meist dem Quellenstaat, während sie in dem jeweiligen anderen Staat steuerfrei bleiben. In der Regel findet in Deutschland hierbei allerdings noch der Progressionsvorbehalt Anwendung. Beim Anrechnungsverfahren kann die im Ausland entrichtete Steuer auf die Steuerschuld, die auf das Auslandseinkommen anfällt, angerechnet werden. Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise auf sein Auslandseinkommen im Ausland bereits 10.000 Euro Steuern gezahlt und wären für dieses Einkommen in Deutschland 12.000 Euro Steuern zu entrichten, kann der im Ausland gezahlte Betrag in Anrechnung gebracht werden. Es müssen dann nur noch 2.000 Euro an das Finanzamt abgeführt werden. Doppelbesteuerungsabkommen werden vor allem bei der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer und der Gewerbesteuer angewendet.
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