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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer kann man als Einkommensteuer für Unternehmen mit der Rechtsform der juristischen Person betrachten. Besteuert wird der Gewinn einer Unternehmung pro Periode. Der relevante Steuersatz richtet sich nach der Verwendung des Gewinns. Das Aufkommen der Körperschaftssteuer steht je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zu.

Die Körperschaftssteuer ist mit einem Anteil von sieben Prozent am Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik eine der wichtigen Einnahmequellen für den Bund und die Länder. Die Einnahmen stehen beiden Gebietskörperschaften zu jeweils fünfzig Prozent zu.

Von der Körperschaftssteuer wird der Gewinn aller juristischen Personen erfasst. Die Mehrheit aller körperschaftssteuerpflichtigen Institutionen sind Unternehmen. Der zu versteuernde Gewinn ermittelt sich aus Bruttoeinnahmen der Körperschaft abzüglich der Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen.

Bei der Körperschaftssteuer richtet sich die Höhe des relevanten Steuersatzes nicht nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, wie bei der Einkommensteuer, sondern nach der Art der Gewinnverwendung. Es gibt nur zwei relevante Steuersätze. Für den Fall, dass das Unternehmen den Gewinn nicht oder nur teilweise an die Anteilseigner ausschüttet, gilt ein Steuersatz in Höhe von fünfundvierzig Prozent für den einbehaltenen Gewinn. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ausschüttung gilt für den ausgeschütteten Teil des Gewinns ein Steuersatz in Höhe von dreißig Prozent. Zunächst wird der Bruttogewinn immer mit dem Steuersatz für nicht ausgeschütteten Gewinn belastet und später im Falle der Ausschüttung erfolgt eine Rückvergütung der zuviel gezahlten Steuer durch das Finanzamt.

Eine Ausnahme stellt Gewinn dar, der der Körperschaft von einer ausländischen Tochter zufließt und dort bereits mit einer Körperschaftssteuer belastet wurde. Hier hat der Staat die Möglichkeit ganz oder teilweise auf die Besteuerung dieses Teils des Gewinns zu verzichten, um so eine Doppelbelastung des Gewinns zu vermeiden.

Eine Besonderheit der Körperschaftssteuer ist die Anrechenbarkeit der anteiligen Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners bei Ausschüttung. Hiermit wird versucht, eine Doppelbelastung des Gewinns einer Körperschaft durch Körperschaftssteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies ist notwendig, da der ausgeschüttete Gewinn einer Körperschaft für den Anteilseigner, also beispielsweise für einen Aktionär, Einkommen darstellt und damit der Einkommensteuer unterliegt. Der Anteilseigner kann die vom Unternehmen bereits gezahlten dreißig Prozent anteilige Körperschaftssteuer mit seiner Einkommensteuer verrechnen, die er auf den an ihn ausgeschütteten Gewinn entrichten muss. Neben der Körperschaftssteuer wird der Anteilseigner bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften noch mit der Kapitalertragssteuer belastet. Der Kapitalertragssteuersatz liegt einheitlich bei 25 Prozent. Auch die Kapitalertragssteuer ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Anrechenbarkeit von Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer vermeidet zwar die Doppelbesteuerung inländischer Anteilseigner, aber nicht die zweifache Belastung ausländischer Miteigentümer. So kann beispielsweise ein amerikanischer Aktionär einer deutschen Aktiengesellschaft die in Deutschland entrichtete Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer nicht in den USA auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen. Der Kapitalertrag eines solchen Aktionärs wird zweimal belastet. Aus diesem Grund wird die Körperschaftssteuer heftig kritisiert, da eine Doppelbesteuerung die Attraktivität einer Kapitalanlage in Deutschland für ausländische Investoren stark vermindert. Das beeinflusst den Kapitalzufluss aus dem Ausland negativ.

Die Körperschaftssteuer ist eine direkte Steuer, eine Gemeinschaftssteuer (von Bund und Ländern) und eine Ertragssteuer. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen von juristischen Personen und Körperschaften erhoben. Dabei ist die Körperschaft selbst Steuerschuldner. Seit 2008 beträgt die Körperschaftssteuer 15% zzgl. eines Solidaritätszuschlags von derzeit 5,5% der festgesetzten Körperschaftssteuer. Der Steuersatz beträgt also insgesamt 15,825%(KSt/SolZ).



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