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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Anrechnungsverfahren

Die von den Körperschaften bezahlte Körperschaftsteuer auf den ausgeschütteten Gewinn wird den inländischen steuerpflichtigen Empfängern auf ihre Einkommensteuerschuld angerechnet. Die Steuergutschrift aus der Körperschaftsteuer entspricht 3/7 der Bardividende. - 4 Vnmprcehaftcte,ier Vor dem 1.1.1977 unterlagen Erträge aus Kapitalgesellschaften einer zweifachen Besteuerung. Das Einkommen der Kapitalgesellschaft wurde mit Körperschaftsteuer belastet (Regelsteuersatz 51 %, Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne 15 %). Der Gesellschafter, an den der Gewinn ausgeschüttet wurde, musste auf seinen Anteil zusätzlich noch Einkommensteuer bezahlen, die je nach der Einkommenshöhe des Empfängers verschieden hoch war (Progression). Das Körperschaftsteuergesetz 1977 beseitigte erstmals die Zweifachbesteuerung der Kapitalerträge durch ein Anrechnungsverfahren (§§ 36-36e EStG). Danach unterliegen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften bis 31.12.2000 einem ermäßigten Steuersatz von 30 % (Ausschüttungsbelastung). In Höhe der Ausschüttungsbelastung erhält der Gesellschafter eine Steuergutschrift. Der Körperschaftsteuersatz wird grundsätzlich ab 2001 von derzeit 30 % für ausgeschüttete und 40 % für einbehaltene Gewinne (Thesaurierung) auf einheitlich und definitiv 25 % gesenkt. Definitiv bedeutet, dass wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens eine Erstattung dieser Körperschaftsteuer künftig bei Ausschüttungen ausgeschlossen ist. An die Körperschaftsteuer, die die Kapitalgesellschaft einmal gezahlt hat, kommt der Gesellschafter zukünftig nicht mehr heran. Damit wird das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch ein klassisches Körperschaftsteuersystem mit Teillastung ersetzt. Dies geschieht nun in pauschaler Form im Halbeinkünfteverfahren bzw. bei Körperschaften über eine Dividendenfreistellung durch ein sog. Schachtelprivileg (Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften). Die Einkünfte der Anteilseigner aufgrund der Ausschüttung werden nur zur Hälfte angesetzt (Halbeinkünfteverfahren), d. h., wegen der Vorbelastung mit Körperschaftsteuer werden Dividenden beim einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner ermäßigt besteuert. Dies geschieht in Zukunft in der Form, dass Dividendeneinkünfte nur zur Hälfte angesetzt werden. Ausschüttungen zwischen Körperschaften werden nicht besteuert (Dividendenfreistellung), um eine Mehrfachbelastung in der Beteiligungskette zu vermeiden. Fast alle anderen Länder haben entweder ein klassisches System ohne weitere Entlastung oder ein Teilentlastungssystem mit einer ermäßigten Besteuerung von Dividenden. Das neue System entspricht somit internationalen Standards. Siehe auch: Körperschaftsteuer Für Gesellschaften, die in der Vergangenheit versteuerte Gewinnrücklagen (das sog. EK 56) gebildet haben, ergibt sich eine besondere Situation. Das vor 1990 mit 56 % versteuerte Eigenkapital wird, falls es nicht ausgeschüttet werden sollte, Ende 1994 in EK 50 und Ende 1998 in EK 45 umgewandelt. Wollen die Unternehmen die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Steuern nicht dem Finanzamt schenken, muss das EK 56 ausgeschüttet werden. Dann wird es mit 30 % versteuert, und die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz von 26 Prozentpunkten ist für diese Gesellschaften praktisch eine Steuergutschrift, die sie mit den »normalen« Steuern auf die Gewinne des Geschäftsjahres 1993 verrechnen können. Von jeder Mark Dividendenausschüttung (aus dem EK 56) wird somit ein ansehnlicher Betrag vom Finanzamt erstattet.



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