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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Revision

Die Revision ist das letzte Rechtsmittel vor den Gerichten, es läutet die letzte Instanz ein. Wer auch nach der Revision noch unterliegt, dem bleibt unter bestimmten Voraussetzungen nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht - mit einer Verfassungsbeschwerde. Wer Revision einlegt, muss sich an bestimmte Fristen und Formvorschriften halten, sonst ist sie unzulässig.

Das Gericht nimmt die Revision nur entgegen, wenn sie zulässig ist. Das bedeutet, dass bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor über den Antrag auch inhaltlich entschieden wird. So findet die Revision nur gegen bestimmte Entscheidungen statt:

  • Gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte (OLG): Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Revision auch von einer Mindesthöhe des Streitwertes abhängig sein. Ansonsten muss das Oberlandesgericht die Revision ausdrücklich zulassen.
  • Revision ist möglich, wenn das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
  • Auch eine Sprungrevision ist bei gleichzeitigem Verzicht auf die Berufung möglich, das heißt Revision von der ersten Instanz aus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Außerdem muss sich derjenige, der Revision einlegt, auch an bestimmte Fristen halten. So muss die Revision einen Monat, nachdem das Urteil zugestellt worden ist, eingelegt werden. Zuständig dafür ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ausnahmen hiervon gibt es in Bayern durch die Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Die Revision muss auch begründet sein, allerdings reicht es aus, wenn die Begründung einen Monat nach Einlegung der Revision nachgereicht wird.

Verfahren der Revision im Zivilprozess

Das Gericht prüft zunächst, ob die Revision überhaupt zulässig ist, denn im Revisionsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgetragen werden. Das Gericht beruft sich daher auf alle Tatsachen und Beweise, die in der Berufungsinstanz erhoben wurden. Das heißt, dass die Revision nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden kann. Das Gericht prüft nur, ob beispielsweise Verfahrensfehler in der Berufungsinstanz gemacht wurden, oder ob der Anspruch des Klägers nicht durch ein bestehendes Gesetz begründet war. Es prüft weiterhin, ob das Urteil auch auf diesem Fehler beruht hat, dass er also ursächlich für das Urteil war. Im Anschluss an das Verfahren trifft das Gericht eine Entscheidung, die aber in den seltensten Fällen eine eigene Sachentscheidung ist.

Das Gericht kann:

  • die Annahme der Revision ablehnen,
  • die Revision verwerfen, weil sie unzulässig ist,
  • die Revision zurückweisen, weil sie nicht begründet ist, also keine Rechtsverletzung durch die Berufungsinstanz vorliegt und
  • das Berufungsurteil aufheben und das Verfahren an das OLG zurückverweisen.

Zulässigkeit der Revision im Strafverfahren

Auch die Revision im Strafverfahren ist an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, die im wesentlichen denen im Zivilverfahren entsprechen. Zulässig ist die Revision in Strafsachen gegen

  • Urteile der kleinen Strafkammer,
  • Urteile des Amtsgerichtes im Falle einer Sprungrevision. In diesen beiden Fällen ist für die Revision das Oberlandesgericht zuständig, in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht;
  • Urteile des Landgerichtes der ersten Instanz und
  • Urteile der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen der ersten Instanz. Gegen diese beiden Verfahren ist Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzulegen.

Auch hier muss die Revision eine Woche nach Zustellung des Urteils eingelegt werden, die Begründung einen Monat später.

Wie im Zivilverfahren werden auch im strafrechtlichen Revisionsverfahren keinerlei Tatsachen oder Beweise mehr erhoben. Die Prüfung des Gerichtes beschränkt sich auch hier auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts. Dabei gibt es im Strafverfahren jedoch einige Besonderheiten, die im wesentlichen darauf beruhen, dass hierbei die Rechte eines Angeklagten verletzt werden.

So ist die Revision beim Vorliegen folgender Umstände immer begründet, ohne dass das Gericht prüft, ob das Urteil auch auf der Verletzung dieser Gesetze beruht:

  • Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten: Der Angeklagte hat das Recht und die Pflicht, während der gesamten Dauer des Prozesses anwesend zu sein. Die Abwesenheit ist nur in Ausnahmefällen kein Revisionsgrund;
  • Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters,
  • vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung,
  • ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit,
  • Abwesenheit des Verteidigers oder des Staatsanwaltes,
  • Beschränkung der Verteidigung, zum Beispiel durch unzulässige Beschränkung der Akteneinsicht, Unterbindung des Fragerechts oder durch den Beschluss, keine Anträge der Verteidigung mehr entgegen zu nehmen.

Diese Gründe nennt man "absolute Revisionsgründe". Bei allen anderen, "relativen Revisionsgründen", muss das Gericht prüfen, ob das Urteil auf dem Gesetzesverstoß beruht. Zum Beispiel bei Verletzung von Belehrungsvorschriften, Verfahrensfehlern bei der Beweisaufnahme, Verletzung der Pflicht zur Gewährung des letzten Wortes oder der Verletzung von Vereidigungsvorschriften.

Die Revision ist eine Funktionseinheit im Unternehmen. Aufgabe ist es, die Geschehnisse der betrieblichen Tätigkeit nachträglich zu überprüfen (Internal Auditing ). Beispielsweise werden beim Financial Auditing das Finanz- und Rechnungswesen überprüft und dort die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Weitere Beispiele für Kontrollen durch die interne Revision sind

  1. interne Planungsvorgaben oder

  2. die Umsetzung von Dienstanweisungen oder

  3. Prüfung der Arbeitsplatzsicherheit oder

  4. von Sonderaufgaben wie Mitarbeiterbegutachtung.


Prinzipiell können auch externe Prüfer die Revision vornehmen, um Verbesserungen im Betrieb durchzusetzen.
Die Revision ist eine Organisationseinheit im Unternehmen, die grundsätzlich weitgehend unabhängig von der Unternehmensleitung sein sollte.



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