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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Formvorschriften

Grundsätzlich besteht für Rechtsgeschäfte Formfreiheit, d.h. sie können in beliebiger Weise abgeschlossen werden (Handschlag, mündliche Vereinbarung, telefonisch, fernschriftlich usw.). Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch einer vorgeschriebenen Form, deren Nichtbeachtung nach §§ 125 ff BGB zur Nichtigkeit führt, wenn nicht unter gewissen Bedingungen »Heilung« erfolgt. Zweck: Festlegung des Abschlußzeitpunkts und des Inhalts des Geschäfts, Beweismöglichkeit, Kontrolle durch Behörden. Es gibt folgende Formen: 1. Schriftform: Eigenhändige Unterschrift nötig, beim Testament sogar eigenhändige Niederschrift des Textes. 2. öffentliche Beglaubigung: Beglaubigung. 3. Beurkundung. 4. notarielle Niederschrift: Beurkundung. 5. Erklärung gegenüber einer Behörde: Erkärung muß der Behörde zugehen, Erklärender muß sich ggf. durch Beglaubigung identifizieren. 6. Abschluß vor einer Behörde: Anwesenheit vor der Behörde nötig (z.B. Ehe, Auflassung). 7. Sonstige: z.B. Tarifvertrag.



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