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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Testament

Im Testament wird der letzte Wille, also wie im Todesfall über das Vermögen verfügt werden soll, festgehalten. Nach dem Tod einer Person tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Möchte der Erblasser anders über seinen Nachlass verfügen, kann er auf die Erbfolge Einfluss nehmen. Er muss dazu ein Testament anfertigen. Dadurch wird aber nicht automatisch die gesetzlich festgelegte Erbfolge außer Kraft gesetzt.

Wichtigste Beschränkung: Der Erblasser kann testamentarisch nicht den Pflichtteilanspruch seines Ehegatten sowie seiner Kinder oder Eltern ausschließen. Einzige Ausnahme: Es liegen schwerwiegende Gründe für einen solchen Ausschluss vom Erbe vor. Sie müssen dann im Testament aufgeführt werden.

Darüber hinaus schreibt das Erbrecht vor, dass ein Testament nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen darf. Nach deutschem Recht dürfen nur natürliche oder juristische Personen erben. Auch sittenwidrige Testamente sind nicht erlaubt. Sind die Hinterbliebenen der Ansicht, das Testament des Verstorbenen würde gegen gesetzliche Regelungen oder gute Sitten verstoßen, können sie es anfechten.

Es gibt keine definierte Standardform für ein Testament. Jedoch muss es bestimmten formalen Anforderungen entsprechen. So muss ein Testament immer die Erben und die Verteilung des Erbes benennen. Jeder Erblasser kann sich aber individuell für eine Testamentsart entscheiden. Ob der Erblasser also einen Alleinerben einsetzt oder sein Vermögen unter einer Erbengemeinschaft aufteilen möchte, bleibt allein ihm überlassen. Auch kann der Erblasser jederzeit das Testament widerrufen oder durch ein anderes Testament ersetzen. Normalerweise wird ein Testament von einem Einzelnen verfasst. Es gibt aber auch das gemeinschaftliche oder das Berliner Testament.

Möchte der Erblasser, dass neben seinen Erben noch andere Personen etwas aus seinen Hinterlassenschaften erhalten, kann er dies mit Hilfe eines Vermächtnisses verfügen. Das Vermächtnis wird mit in das Testament aufgenommen und bezieht sich meist auf eine konkrete Person, die einen bestimmten Gegenstand oder einen festen Geldbetrag erhalten soll. Beispielsweise kann der langjährigen Haushälterin per Vermächtnis ein Geldbetrag zugesprochen werden. Ihre Ansprüche müssen die bedachten Personen gegenüber den eigentlichen Erben geltend machen. Das Vermächtnis ist aber nicht zu verwechseln mit dem Vorausvermächtnis.

Der Erblasser kann im Testament auch so genannte Verfügungen treffen. Verfügungen sind dann sinnvoll, wenn Erbe und Erblasser ganz sicher sein möchten, das die gegenseitigen Verpflichtungen auch erfüllt werden. Beispielsweise will die Tochter nur dann im elterlichen Haus wohnen bleiben und die Eltern im Notfall pflegen, wenn sie später das Haus erbt. In einem solchen Fall, können die Eltern per Verfügung festlegen, dass die Tochter das Elternhaus erbt, wenn sie sich bis zu deren Tod um die Eltern kümmert.

Beim Testament unterscheidet man zwischen dem "privaten Testament" und dem "notariellen Testament". Das private oder handschriftliche Testament wird eigenhändig ohne Hinzuziehung eines Notars verfasst. Es muss immer handschriftlich angefertigt sein. Ein per Computer erstelltes und unterschriebenes Testament ist nicht gültig. Das private Testament kann privat aufgehoben oder beim Amtsgericht amtlich hinterlegt werden.

Wer möchte, kann sein Testament auch von einem Notar verfassen und beurkunden oder verwahren lassen. Auch das notarielle Testament kann jederzeit widerrufen werden. Grundsätzlich gilt: Das jüngste Testament macht die vorangegangen ungültig. Die älteren Testamente gelten automatisch als widerrufen, wenn ein jüngeres existiert. Entscheidend ist dabei das Ausstellungsdatum. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des notariellen Testaments. Ist ein Testament widerrufen worden und kein neues angefertigt, tritt automatisch nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ein.



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