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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Erbfolge

Wer erbt wann was und wie viel? Eine Frage, die im Todesfall eines Angehörigen die ganze Verwandtschaft beschäftigt - und oft genug auch deutsche Gerichte.

Erblasser und Erbe

Wer etwas zu vererben hat, heißt Erblasser. Das ist nicht nur der Verstorbene, sondern auch derjenige, der ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag schließt. Wer etwas erbt, heißt Erbe. Der Erbe hat grundsätzlich das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Tritt er das Erbe an, so erbt er neben dem Vermögen auch alle Verbindlichkeiten, z.B. unbezahlte Raten oder Schulden. Sind mehrere Erben vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat. Erben können neben Menschen auch "juristische Personen" wie eine Aktiengesellschaft. Es gibt gesetzliche Erben und gewillkürte Erben, die der Erblasser bestimmt hat.

Nachlass

Alles, was ein Mensch vererbt, nennt man Erbschaft oder Nachlass. Dazu gehören Vermögen, Schulden und Rechte, die übertragbar sind. Vererbbar sind z.B. Patente oder das Anrecht auf Schmerzensgeld (seit 1990), nicht aber die Verpflichtung, jemanden zu versorgen. Der Erbfall ist in der Regel der Tod eines Angehörigen, es muss aber nicht der Zeitpunkt des Erbes sein. Der Erblasser kann bestimmen, dass im Todesfall ein Vorerbe den Nachlass erhält und viel später zu einem vom Erblasser gewählten Zeitpunkt und eventuell unter gewissen Bedingungen ein Nacherbe (die Einsetzung eines Nacherben wird in den meisten Fällen nach dreißig Jahren unwirksam!).

Einen Mindestanspruch beim Erben haben immer Kinder, Eltern, Ehegatten und mit Einschränkungen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Man nennt das den so genannten Pflichtteil. Auch wenn ein Pflichtteilsberechtigter weniger als den Pflichtteil zuerkannt bekommt, kann er die Differenz von dem oder den Erben einfordern. Allerdings hat er nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der Pflichtteilergänzungsanspruch gleicht den Wert bis hin zum Pflichtteil aus, wenn durch Schenkungen bis maximal zehn Jahre vor dem Todesfall weniger als der Pflichtteil für einen Anspruchsberechtigten übrigbleibt.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, ausgestellt vom Nachlassgericht. Er legitimiert die Erben.

Wenn ein Erbe seinen Anteil gerichtlich einklagt, nennt man dies Teilungsklage. Mehrere Erben, so genannte Erbengemeinschaften, einigen sich nicht immer über das Erbe.

Enterbung

Eine Enterbung gibt es in Deutschland nur unter ganz eng gefassten Bedingungen bei Angriffen auf das Leben des Erblassers, also bei:

  • Mordversuch
  • schwere Körperverletzung/Misshandlung

Ansonsten ist auch bei der "Enterbung" immer der Pflichtteilsanspruch weiterhin vorhanden.

Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich hat immer das Vorrang, was in einem Testament verfügt wurde. Gesetzliche Erbfolge nennt man die Regelung, die greift, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat.

Die Verwandten werden in so genannte Ordnungen eingeteilt:

  • Erste Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
  • Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
  • Dritte Ordnung: Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern, Großonkeln und Großtanten
  • Fünfte Ordnung: noch weiter entfernte Verwandte

Auch nur ein einziger Erbe einer höheren Ordnung schließt alle anderen Erben niedrigerer Ordnungen aus! Innerhalb der einzelnen Ordnungen erben immer diejenigen, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind - also Kinder vor Enkeln und Eltern vor Geschwistern. Lebt ein Abkömmling einer Ordnung nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle. Stief- und Pflegekinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wenn sie bedacht werden sollen, müssen Sie sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag erwähnt werden. Bei den unterschiedlichen Ordnungen spielt nicht nur der Rang, sondern auch die Erbschaftssteuer eine entscheidende Rolle.

Ehegatten

Der Ehegatte hat ein eigenständiges Erbrecht neben den Erben der ersten Ordnung. Ihm steht der so genannte "Voraus" zu, vorausgesetzt, es gab keine Enterbung, oder Ausschlagung des Erbes. Der Voraus sichert dem überlebenden Ehepartner, das gemeinsame Leben in gewohnter Umgebung weiterzuführen. Den Voraus erhält der Berechtigte vorab und zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil! Der Voraus gilt nicht für Geschiedene oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Daraus ergeben sich folgende Regeln:

  • Neben den Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel
  • Gibt es keine Erben erster Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte
  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte
  • Leben nur noch die Großeltern des Verstorbenen, so erbt der Ehegatte die Hälfte
  • Leben nur noch die Verwandten der Großeltern, erbt der Ehegatte alles
  • Leben nur noch Verwandte vierter oder fünfter Ordnung, erbt nur der überlebende Ehegatte

Dies ist nur eine fiktive Rechnung, denn es kommt auf den Güterstand der Ehe an. Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zur oben beschriebenen Regelung ein weiteres Viertel. Bei Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte mit den Kindern zu gleichen Teilen, er wird behandelt wie nicht verheiratet. Bei Gütergemeinschaft wird diese im Todesfall aufgelöst und der Vermögensanteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Bei kinderlosen Ehepaaren wird der überlebende Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe!

Die beiden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden vom Gesetz erbrechtlich behandelt wie Ehegatten (§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Für sie ist es möglich, ein Gemeinsames oder ein Berliner Testament abzufassen, das volle Rechtsgültigkeit hat.

Sonderfall Scheidung: Falls die eigenen Kinder vor dem geschiedenen Ehepartner sterben, dann erbt, wenn nicht vorgesorgt wurde, der geschiedene Ex-Partner als Erbe zweiter Ordnung. Wer das verhindern will, muss ein sog. "Geschiedenentestament" anfertigen.



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