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Pflegekinder
Wer Pflegekinder bei sich aufnimmt, entlastet die leiblichen Eltern. Verbände und Jugendämter vermitteln Pflegekinder. Wie und auf welche staatliche Unterstützung Sie setzen können, erfahren Sie hier.
Pflegekinder Adoptierte Kinder und Pflegekinder unterscheiden sich unter juristischen Gesichtpunkten. Adoptivkinder sind alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern, haben also dieselben Rechte wie leibliche Kinder auch. Adoptiveltern sind sorgeberechtigt und tragen den Unterhalt für das Kind allein. Das Pflegekind dagegen bleibt - im Unterschied zur Adoption - juristisch gesehen ein Kind seiner Herkunftsfamilie. Die Pflegeeltern sind Vertragspartner des Jugendamtes und erbringen eine Dienstleistung für die Herkunftseltern des Kindes. Das verdeutlicht unter anderem die finanzielle Unterstützung, die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes und ihren erzieherischen Einsatz erhalten. Eltern, die aus seelischen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen ihre Kinder nicht versorgen können, haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt, beispielsweise durch den Einsatz von Pflegeeltern. Da ein Pflegekind noch zu seiner ursprünglichen Familie gehört, treffen auch die leiblichen Eltern alle grundsätzlichen Entscheidungen - falls das Sorgerecht nicht von einem Familiengericht auf einen Pfleger oder einen Vormund übertragen wurde. Das Kind gehört aber auch dann noch weiter juristisch zur Herkunftsfamilie: Die leiblichen Eltern bleiben unterhaltsverpflichtet, andererseits ist das Kind seinen Herkunftseltern gegenüber erbberechtigt, jedoch auch zum Unterhalt verpflichtet. Die Pflegeeltern haben dagegen keine juristische Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Ihre Position wird allein aus dem KJHG, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt, den gesetzlichen Vertretern des Kindes und den Pflegeeltern abgeleitet. Die Pflegeeltern dürfen laut Gesetz eigenmächtig für das Kind die "Angelegenheiten des täglichen Lebens" (§ 1688 BGB) entscheiden. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Allerdings haben die Pflegeeltern nicht das Recht, für das Kind besonders prägende oder grundsätzliche Entscheidungen zu fällen. Dazu zählen etwa die Auswahl der Schule, die Berufsausbildung oder auch vorhersehbare Operationen (keine Notfälle oder "normale" Krankheiten). Hier müssen weiter die leiblichen Eltern oder die vom Gericht bestimmten Vertreter gefragt werden. In der Praxis benutzen deshalb zur Vereinfachung viele Jugendämter Vollmachten, die sie von den leiblichen Eltern unterschreiben lassen. Darin stimmen die Herkunftseltern zu, dass die Pflegeeltern beispielsweise für die Kinder Pässe beantragen, Impfungen veranlassen und Klassenfahrten oder die Teilnahme am Schwimmunterricht erlauben. Aufnahme eines Pflegekindes Wer ein Pflegekind aufnehmen möchte, muss sich an eine Vermittlungsstelle wenden. Diese Stelle kann ein Jugendamt oder ein freier Verband sein. Die Vermittlungsstelle informiert die Bewerber über die Voraussetzungen und den Ablauf der Aufnahme eines Kindes. Zugleich machen sich die Mitarbeiter der Vermittlungsstelle selbst ein Bild von den Bewerbern, indem die Bewerber zunächst einen umfangreichen Fragebogen ausfüllen müssen. Dort wird beispielsweise nach familiären und finanziellen Verhältnissen, Vorstrafen oder Erfahrungen und Wünschen bei der Kindererziehung gefragt. Anschließend finden Gespräche mit einer Fachkraft statt und die Bewerber nehmen in der Regel anschließend noch an speziellen Vorbereitungsseminaren teil. Das Jugendamt stellt schließlich bei Eignung den Bewerbern eine so genannte Pflegeerlaubnis aus. Die Aufnahme eines Pflegekindes kann verschiedene Formen und Zeiträume annehmen. So gibt es etwa die Tagespflege, bei der ein Kind stundenweise bei einer Tagespflegeperson untergebracht wird oder die - eher seltene - Wochenpflege, bei der das Kind während der Woche bei einer Pflegeperson ist und das Wochenende bei seinen leiblichen Eltern verbringt. Zudem gibt es die Vollzeitpflege. Hier wird zwischen Kurzzeitpflege, Bereitschaftspflege und Dauerpflege unterschieden. Kurzzeitpflege ist klar zeitlich begrenzt, beispielsweise beim Krankenhausaufenthalt der Mutter. Die Bereitschaftspflege ist ebenfalls zeitlich begrenzt. In dieser Zeit sollen Fragen zu Zukunft und Verbleib des Kindes geklärt werden, etwa, ob es zur Herkunftsfamilie oder in ein Heim kommt oder aber in eine Dauerpflege übernommen wird. Die Dauerpflege erstreckt sich über einen längeren Zeitraum mit der Perspektive für das Kind, entweder wieder zu den Herkunftseltern zu kommen oder bis zur Selbstständigkeit in der Pflegefamilie zu bleiben. Pflegegeld Für ihre Arbeit haben die Pflegeeltern Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Deshalb erhalten sie Pflegegeld, welches sowohl den Unterhalt des Kindes sichern soll und zugleich die erzieherische Arbeit der Eltern vergütet. Die zuständigen Ministerien in den einzelnen Bundesländern erlassen jährlich eine Verordnung, in der das Pflegegeld neu festsetzt wird. Neben diesen festen Sätzen gibt es bei besonderen Belastungen zusätzliche Unterstützung, wenn etwa die Versorgung eines behinderten Kindes sehr aufwändig ist. Auch für einmalige Ausgaben kann beim Jugendamt gesondert eine Unterstützung beantragt werden. Dazu zählen beispielsweise die Erstausstattung bei der Aufnahme des Kindes oder Kosten für Einschulung, Kommunion / Konfirmation, Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht oder medizinische Therapien. Einige Jugendämter bezahlen für ihre Pflegemütter auch einen bestimmten Festbetrag zu einer Gruppenrentenversicherung. Eine derartige Gruppenversicherung kann über den Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien abgeschlossen werden. Aber auch verschiedene Versicherungen bieten derartige Gruppenversicherungen an. Informationen Weitere Informationen zur Aufnahme von Pflegekindern geben die jeweiligen Jugendämter oder Interessenverbände von Pflegeeltern unter www.moses-online.de oder www.arbeitskreis-pflegekinder.de
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