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Vormund

Für Jugendliche oder Erwachsene, die ihre Angelegenheiten nicht in eigener Verantwortung regeln können, konnte nach dem bis 1992 geltenden Recht gleichermaßen ein Vormund ernannt werden. Diese Vormundschaft war gesetzlich geregelt und staatlich beaufsichtigt. Die Fürsorge für die hilfsbedürftige Person konnte sich sowohl auf das Vermögen als auch auf andere Angelegenheiten eines Menschen beziehen, der noch nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Entscheidungen selbst zu treffen.

Die Vormundschaft sollte dem Schutz der Betroffenen dienen, führte aber insbesondere bei Erwachsenen oft über die "Entmündigung" zu einer völligen Abhängigkeit. Seit Anfang 1992 ist deshalb bei Volljährigen die Betreuung an die Stelle der früheren Regelung getreten. Sie soll dazu führen, dass hilfsbedürftige Menschen in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit nicht mehr als unbedingt nötig eingeschränkt werden.

Die gerichtliche Ernennung eines Vormunds kann aber auch dadurch begründet sein, dass die hilfsbedürftige Person noch minderjährig ist. In diesem Fall wird von einer Mündel gesprochen. Oder es kann sich um einen alten, beziehungsweise körperlich oder psychisch kranken Menschen handeln, für den eine Pflegschaft ausgeübt wird. In diesem Fall wurden auch früher schon nur bestimmte, vom Gericht definierte Angelegenheiten des Schutzbedürftigen durch den "Pfleger" geregelt.

Bei Minderjährigen wird immer dann ein Vormund vom Gericht ernannt, wenn es sich um ein Waisen- oder ein Findelkind handelt. Es kann aber auch sein, dass die Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, die elterliche Sorge und die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Möglich ist auch, dass es sich nicht generell um das Sorgerecht sondern allein um die Verantwortung für das Vermögen des Mündels handelt, weil die Eltern nicht berechtigt sind, darüber zu verfügen. Dies kann der Fall sein, wenn minderjährige Kinder eine Erbschaft gemacht haben. In diesem Fall wird entweder ein Vormund bestellt, der die notwendigen Entscheidungen im Interesse des Minderjährigen trifft oder die Eltern müssen einem gerichtlich ernannten Rechtspfleger über die im Namen des Kindes getroffenen Vermögensdispositionen Rechenschaft ablegen oder sich vorher eine Genehmigung dazu einholen.

Die Vormundschaft wird durch das Vormundschaftsgericht angeordnet. Es ernennt auch den Vormund. Er hat dann die Sorge für das Vermögen und/oder die Person des Mündels und ist sein gesetzlicher Vertreter. Allerdings unterliegt er dabei der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Er muss sich an gesetzliche Vorgaben halten - also beispielsweise ererbtes Geld eines Jugendlichen verzinslich und mündelsicher zugleich anlegen. Bei bestimmten Rechtsgeschäften muss zudem vorher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden. Das gilt insbesondere bei der Einrichtung eines Gewerbebetriebes im Namen des Mündels, beim Verkauf oder Erwerb von Grundbesitz oder wenn für den Minderjährigen ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden soll.

Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit oder Tod des Mündels und auch dann, wenn die Eltern das Sorgerecht wieder ausüben. Bei Beendigung der Vormundschaft muss der Vormund das Vermögen herausgeben und Rechenschaft über dessen Verwaltung ablegen. Eine besondere Vergütung für die Ausübung einer Vormundschaft gibt es in der Regel nicht.



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