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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sorgerecht

Mit der Reform des Kindschaftsrechtes 1998 wurde das Sorge- und Umgangsrecht von Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber hat die gemeinsame Verantwortung für die elterliche Sorge gestärkt. Auch nicht verheiratete Paare können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Seit der Reform hat auch der nichteheliche Elternteil das Recht auf Umgang mit seinem Kind.

Das Recht und die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen, haben verheiratete Eltern gemeinsam. Seit der Reform des Kindschaftsrechtes können aber auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, die beim Jugendamt öffentlich beurkundet wird. Die Abgabe der Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt eines Kindes erfolgen. Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist, dass die Mutter damit einverstanden ist. Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab, so trägt die Mutter die elterliche Sorge alleine.

Das Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Bei einer Scheidung wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beantragt. Das Gericht erwägt die Entscheidung nach dem Wohl des Kindes. Das alleinige Sorgerecht erhält ein Elternteil nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes dient. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts soll die Ausnahme bleiben.

Leben die Eltern getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, so entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält über die Belange des Alltags. Wichtige Dinge wie Vor- und Nachname, Staatsbürgerschaft, Schulbildung, Umzug, Religionswechsel, anstehende Operationen und Vermögensverwaltung für das Kind werden gemeinsam entschieden.

Sorgerecht in der Trennungsphase

In den meisten Fällen besteht die gemeinsame Sorge fort. Nur in schwerwiegenden Fällen wie zum Beispiel Kindesmisshandlung oder sexueller Missbrauch kann vor dem Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Während des Scheidungsverfahrens stehen den Eltern Beratungsangebote offen, die sichern sollen, dass Eltern das Wohl ihres Kindes im Scheidungsverfahren nicht aus den Augen verlieren. Das Familiengericht informiert das Jugendamt über Scheidungsanträge, bei denen gemeinschaftliche minderjährige Kinder von der Scheidung betroffen sind. Die Jugendämter informieren die Eltern dann über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung. Zum anderen hören die Gerichte die Eltern zur elterlichen Sorge an. Sie verweisen nochmals auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und Dienste der Jugendhilfe.

Sorgerecht bei Tod eines Elternteils

Verstirbt ein Elternteil, und hatten beide Eltern das Sorgerecht, steht dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu. Wenn das Sorgerecht wegen eines Gerichtsurteils dem verstorbenen Elternteil allein zustand, ist eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten nicht das gemeinsame Sorgerecht, überträgt das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Die Entscheidung des Gerichts ist dann auch davon abhängig, ob ein persönliches Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht oder nicht.

Umgangs- und Besuchsrecht

Nach dem bisherigen Recht wurde bei Trennung bzw. Scheidung der Eltern meist einem der Eltern das Sorgerecht übertragen, während der andere Elternteil ein Umgangsrecht - Besuchsrecht - erhielt. Wird im Scheidungsverfahren nicht über das Sorgerecht entschieden, wird auch das Umgangsrecht nicht geregelt. Jeder Elternteil bleibt zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Bei den Regelungen zum Umgangsrecht wird künftig nicht mehr unterschieden, ob Eltern vor ihrer Trennung verheiratet waren oder nicht. Das Umgangsrecht ist als Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil ausgestaltet und die Eltern sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Zwischen ehelichen und nichtehelichen Vätern wird nicht unterschieden. Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang ist nicht mehr in erster Linie von dem Willen der Mutter abhängig. Das Familiengericht kann den Umgang im Streitfall regeln. Das Umgangsrecht beschränkt sich nicht auf die Eltern. Auch Großeltern und Geschwister, Stief- und Pflegeeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.



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