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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 1684f. festgeschrieben. Kindern, die von Trennung und Scheidung ihrer Eltern betroffen sind, sollen gewachsene familiäre Beziehungen soweit als möglich erhalten werden.

Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder meist nur bei einem Elternteil. Das Kind hat aber das Recht, auch seinen getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Das gilt sowohl bei gemeinsamen und alleinigem Sorgerecht. Umgekehrt hat auch der getrennt lebende Elternteil ein einklagbares Umgangsrecht mit dem Kind. Häufig wird das Umgangsrecht des Elternteils auch "Besuchsrecht" genannt. Die Bezeichnung ist irreführend, denn in der Regel besucht das Kind den getrennt lebenden Elternteil. Es gibt nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern. Der Umgang kann in der Form von Besuchen, durch Briefe oder durch Telefonate gepflegt werden.

Wer ist umgangsberechtigt?

In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes. Gibt es Probleme, kann sich das Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen. Der getrennt lebende Elternteil hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht, nur auf ausdrücklichen Antrag.

Umgangsberechtigt sind grundsätzlich:

  • das Kind
  • jeder Elternteil
  • die Großeltern des Kindes
  • die Geschwister des Kindes
  • der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils, der mit dem Kind zusammengewohnt hat
  • die Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war
  • Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Der betreuende Elternteil kann nicht verhindern, dass das Kind mit dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft. Der Umgangsberechtigte hat das Recht, von dem betreuenden Elternteil Auskunft zu erhalten über persönliche Umstände des Kindes, wie z.B. schulischer Werdegang, Krankheiten etc. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind Einfluss auszuüben, damit es das Umgangsrecht wahrnimmt. ("Verpflichtung zum Wohlverhalten"). Lehnt das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ab, so führt dies nicht zwingend zu einer Versagung des Umgangsrechts. Es muss geprüft werden. Es gibt die Möglichkeit, den Umgang unter Vermittlung des Jugendamtes stattfinden zu lassen, evtl. an einem "neutralen" Ort und im Beisein einer Beamtin des Jugendamtes. Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, macht er sich u.U. wegen Kindesentziehung strafbar (§ 235 Strafgesetzbuch).

Regelung des Umgangs

Ist eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten nicht möglich, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Antragsrecht auf Umgang mit Eltern und Dritten. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles. Das Umgangsrecht kann durch das Familiengericht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit darf es nur ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Es kann angeordnet werden, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf. Dies wird in Fällen eingesetzt, in denen Gründe für die Annahme bestehen, das Kind könne einer Gefährdung sein. Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Es kommt die Festsetzung von Zwangsgeld und notfalls auch die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht, natürlich nicht gegen Personen.

Kosten des Umgangsrechts

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Diese Kosten können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale. Allerdings ist derjenige Elternteil bei dem das Kind lebt, verpflichtet, dem umgangsberechtigten Elternteil nach Möglichkeit entgegenzukommen. Der Kindesunterhalt kann nicht gekürzt werden, weil sich das Kind häufig beim Umgangsberechtigten aufhält.

Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt. Er darf auch nicht Kindesunterhalt verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder weil der betreuende Elternteil den Umgang verhindert.

Sonderfälle

Haustiere

Ein Ehegatte kann im Scheidungsverfahren kein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund beanspruchen! Dies entschied das OLG Schleswig. Haustiere seien als Hausrat zu behandeln. An Hausratsgegenständen könnten im Scheidungsverfahren aber nur endgültige, verbindliche Eigentumszuweisungen getroffen werden.

Fotos

Ein nichtehelicher Vater, der kein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, kann aber von der Mutter verlangen, dass ihm jedes halbe Jahr ein Foto des Kindes zugesandt wird.

Wegen der ständigen Streitereien, die schlecht für das 5jährige Kind seien, durfte der Vater sein Kind nicht sehen. Er könne jedoch von der Mutter jedes halbe Jahr ein Foto und Auskunft über sein Kind verlangen. Dies begründete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit seinem Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes.



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