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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. An diesem Grundsatz ändert eine Trennung der Eltern nichts. Die Unterhaltspflichten der Eltern sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§1602 BGB) definiert. Daneben regelt das Kindschaftsrecht Einzelheiten zum Anspruch der Kinder und zur Durchsetzung der Ansprüche.

Bei einer Trennung einigen sich Eltern meist darauf, dass ein Elternteil betreut und der andere Elternteil den Finanzbedarf des Kindes oder der Kinder übernimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bewertet dabei beide Leistungen, Natural- und Barunterhalt, gleich. Nach dem Gesetz kann aber sowohl ein Elternteil als auch beide Eltern zusammen das Sorgerecht erhalten. Kinder und Eltern haben gegenseitiges Umgangsrecht.

Die Höhe des Unterhaltes regelt das Kindschaftsrecht. Zwischen ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Kindern darf kein Unterschied gemacht werden. Das ist seit 1998 per Gesetz festgelegt. Im Regelfall wird bereits im Scheidungsverfahren die Höhe des Unterhaltes für ein Kind festgelegt. Er wird nach dem Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen bemessen (Individualunterhalt). In der Regel ziehen dazu die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle heran, in der monatliche Unterhaltsrichtsätze aufgelistete sind. Auch nichtverheiratete Erzieher eines Kindes können vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle verlangen oder einklagen.

Viele Barunterhaltspflichtige verweigern jedoch die Zahlung des Unterhaltes für ihre Kinder. Schätzungsweise ein Drittel aller Unterhaltspflichtigen zahlt nicht oder zu wenig an seine Kinder. In diesen Fällen springen unter gewissen Voraussetzungen die Unterhaltsvorschusskassen ein. Sie zahlen den Regelunterhalt für die Kinder bis höchstens zu deren zwölften Lebensjahr und längstens für sechs Jahre. Laufen die Leistungen der Vorschusskassen aus, und verweigert der Zahlungspflichtige den Barunterhalt weiterhin, können Alleinerziehende Sozialhilfe erhalten. Der Staat hat die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss von den Zahlungspflichtigen zurückzufordern.

Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen Kindern und verlängert bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und im elterlichen Haushalt lebt. Aber auch volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können, z.B. in der Ausbildung.



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