Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine Leistung des Staates. Auf sie hat jeder Bürger Rechtsanspruch, wenn er in eine persönliche Notlage geraten ist und deshalb aus eigener Kraft kein menschenwürdiges Leben führen kann. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Notlage selbst verschuldet ist. Geregelt wird Sozialhilfe durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Beantragt werden muss sie beim Sozialamt.

Die Sozialhilfe ist eine so genannte "nachrangige Hilfe". Sie wird gewährt, wenn andere Hilfsmöglichkeiten erschöpft sind. Es kann viele persönliche Gründe für einen Antrag auf Sozialhilfe geben. Zu den häufigsten zählen: unzureichendes eigenes Einkommen wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung. Aber auch die finanziellen Folgen einer Scheidung, eine zu geringe Rente im Alter oder Pflegebedürftigkeit können der Grund für einen Antrag sein.

Grundlage für den Rechtsanspruch auf Hilfe ist das Bundessozialhilfegesetz. Erfüllt werden kann der Anspruch vom jeweiligen Träger der Sozialhilfe durch

  • finanzielle Hilfe als einmalige Zahlung oder als monatliche Leistung,
  • Sachleistungen,
  • persönliche Hilfe durch Beratung und Betreuung.

Bei der Sozialhilfe unterscheidet man Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Hilfe zum Lebensunterhalt kann jeder beantragen, der seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten und auf keine sonstige Hilfe zurückgreifen kann. Die Sozialhilfe wird dann ohne feste zeitliche Begrenzung gewährt. Die Dauer ist abhängig davon, wie lange die individuelle Notsituation besteht. Die Höhe der jeweiligen Zahlung richtet sich immer nach den individuellen Umständen. Als Faustregel gilt: Persönlicher Bedarf abzüglich des eigenen Einkommens.

Hilfe in besonderen Lebenslagen können Menschen erhalten, die in einer persönlichen Notsituation Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigen. Gründe dafür können sein: Behinderung, hohes Alter oder zum Beispiel ein Schicksalsschlag. Sozialhilfe kann dann auch vorbeugend gezahlt werden, beispielsweise um eine durch solche Umstände hervorgerufene finanzielle Notsituation zu verhindern. Die Hilfe kann auch aus Sachleistungen bestehen.

Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. In bestimmten Fällen werden Zahlungen vom Sozialamt nur als Darlehen gewährt. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn die Notlage aller Voraussicht nach nur vorübergehend ist.

Keine Hilfe vom Sozialamt

Keinen Sozialhilfeanspruch haben die Bürger, die zwar einen Schicksalsschlag mit finanziellen Folgen erlitten haben, aber immer noch über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen oder von dritter Seite unterstützt werden. Die Sozialhilfe springt auch dann nicht ein, wenn Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld besteht. Ähnlich ist es, wenn Unterhaltsansprüche gegen Angehörige geltend gemacht werden können. Das bedeutet: Sozialhilfe wird nur dann gezahlt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind. Dies wird zuvor vom Sozialamt geprüft. Die Antragsteller müssen bei der Prüfung der persönlichen Lebensverhältnisse mitwirken.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Sozialgesetzbuch V
 
Sozialhygiene
 
Weitere Begriffe : internationale Verschuldungskrise | Dachmarkenstrategie | Moderatorvariable
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.