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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pflegebedürftigkeit

Damit wird das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit alter, kranker oder behinderter Menschen bestimmt. Verschiedene soziale Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller einen bestimmten Grad von Pflegebedürftigkeit nachweisen kann. Die Kriterien dafür sind in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich definiert oder durch die Rechtsprechung festgelegt.

Im Steuerrecht, von den Krankenkassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Unfallrecht und bei der Sozialhilfe werden zum Teil unterschiedliche Pflegebegriffe verwendet und Pflegebedürftigkeit verschieden interpretiert. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Pflegeversicherung wird eine einheitliche Begriffsbestimmung noch wichtiger. Nach diesem Gesetz werden die Leistungen nämlich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Pflegebedürftigkeit und der Schweregrad werden vom medizinischen Dienst der Krankenkassen im Wohnbereich des Pflegebedürftigen festgestellt. Dabei können dann auch die individuellen Verhältnisse wie (Größe, Ausstattung und Lage der Wohnung) berücksichtigt werden. Aber auch die Situation der Angehörigen muss in die Beurteilung einbezogen werden. Dazu hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vor allem hinsichtlich der Abgrenzung von Schwerpflegebedürftigkeit Kriterien festgelegt.

Der Punktekatalog, den Krankenkassen bereits zugrunde legten und den das Bundessozialgericht generell für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit heranzieht, umfasst 14 Merkmale, bei denen es um Verrichtungen des Grundbedarfs geht. Hinzu kommen vier Gruppen von hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Wer bei 14 oder mehr dieser Bedürfnisse, Verrichtungen und Tätigkeiten länger als vier Wochen auf Hilfe angewiesen war und voraussichtlich auch noch sein wird, kann bezahlte Pflege beantragen.

In den Richtlinien der Krankenkassen wurden bereits diese oder ähnliche Kriterien zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit aufgezählt. Neu ist, dass das Bundessozialgericht sie als verbindlich festgeschrieben und klare Grenzen für die Anwendung gezogen hat. Dabei wurde auch die Situation der Angehörigen als Maßstab dafür eingeführt, ob ein Pflegegeld beansprucht werden kann. Denn wenn die Fortsetzung der Pflege wegen der starken Belastung der pflegenden Angehörigen nicht möglich oder gefährdet ist, könne es auch bei einer weniger starken Pflegebedürftigkeit bereits einen Anspruch auf Zahlungen der Kasse geben. Bei der Beurteilung verlangt das Gericht auch, dass die Vertreter des medizinischen Dienstes dazu gegebenenfalls Sachverständige hören müssen.

Schwerpflegebedürftig ist nach Ansicht des Gerichts, wer nicht nur einzelne der Verrichtungen nicht ohne fremde Hilfe vornehmen kann. Der Pflegebedarf muss vielmehr umfassend erforderlich sein. Wer bei 14 der insgesamt 18 Punkte hilfsbedürftig ist, muss von vornherein als schwerpflegebedürftig eingestuft werden. Bei 9 bis 13 Verrichtungen, die nicht allein ausgeübt werden können, müssen besondere Umstände hinzu kommen, damit Schwerpflegebedürftigkeit anzunehmen ist. Das Gericht begründet die hohen Hürden für die Anerkennung damit, dass nur so Rechtssicherheit und eine einheitliche Auslegung des Begriffs im gesamten Bundesgebiet zu erreichen sei. Zuvor gab es Richtlinien von Verbänden und Behörden, die aber weder für die Betroffenen noch für die Gerichte der verschiedenen Instanzen bindend waren.



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Weitere Begriffe : Geldmarkt und Euro | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Aufsichtsbereiche | MAI - (Multilateral Agreement an Investment)
 
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